Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/2: Nationale Strategie „eHealth“ · 56 Seiten
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muss zwischen Kosten für Koordination, Entwicklung und Betrieb unter-
schieden werden. Die federführende Stelle ist dafür verantwortlich, in Zu-
sammenarbeit mit Interessierten (ev. auch private Unternehmen) die Fi-
nanzierung sicherzustellen.
Die Rahmenvereinbarung für die Einsetzung des Koordinationsorgans Zunächst für vier Jahre wird vorerst mit einer Laufdauer von vier Jahren versehen (z.B. 2008 bis
2011), um zu diesem Zeitpunkt eine Evaluation vornehmen zu können.
Die Rahmenvereinbarung und die Finanzierung der Geschäftsstelle kön-
nen danach beliebig verlängert werden.
10.2 Vorbereiten von rechtlichen Grundlagen
Bund und Kantone müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten „eHealth” braucht ein gesetzliche Grundlagen schaffen, um für „eHealth” ein durchgehendes klares rechtliches und praktikables Rechtsumfeld zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit Umfeld
der Umsetzung der drei Handlungsfelder sind aber noch viele rechtliche
Fragen offen. Es stellt sich insbesondere die Frage, wieweit die Kompe-
tenzen des Bundes zur Festlegung von rechtlichen Rahmenbedingungen
reichen bzw. wieweit die Kantone dafür zuständig sind.
Auf Verfassungsstufe bestehen Vorgaben für den Schutz der Persönlich- Schutz der keitsrechte und namentlich für den Datenschutz, die bei der Schaffung Persönlichkeit und von Rechtsgrundlagen im Bereich von „eHealth” zu berücksichtigen sind. Datenschutz Artikel 13 der Bundesverfassung gewährleistet verschiedene Rechte zum
Schutz der Privatsphäre. Dazu gehört auch der Datenschutz, der in Ab-
satz 2 ausdrücklich gewährleistet ist: Jede Person hat Anspruch auf
Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Daraus folgt das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung. Der Schutzbereich dieses Grund-
rechts umfasst jede Bearbeitung von personenbezogenen Daten, so das
Erheben, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Ändern, Weitergeben und
Vernichten von Daten. Wie alle Grundrechte darf das Recht auf informati-
onelle Selbstbestimmung nur eingeschränkt werden, wenn bestimmte
verfassungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 36 der Bun-
desverfassung verlangt, dass für eine Einschränkung eine gesetzliche
Grundlage notwenig ist, und eine solche durch ein öffentliches Interesse
gerechtfertigt und verhältnismässig sein muss.
Nach dem System der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kanto- Geteilte Kompetenzen nen sind die Kantone für alle staatlichen Aufgaben zuständig, die nicht von Bund und dem Bund übertragen sind. Der Bund kann also im Bereich von „eHealth” Kantonen
nur soweit aktiv werden, als ihm die Bundesverfassung für den entspre-
chenden Bereich eine Zuständigkeit gibt. Bezüglich der drei Handlungs-
felder bedeutet dies:
¾ "Elektronisches Patientendossier": In diesem Handlungsfeld hat
der Bund nur beschränkte Zuständigkeiten. Artikel 117 der Bun-
desverfassung gibt ihm die Befugnis, Vorschriften über die Kran-
kenversicherung zu erlassen. Gestützt darauf ist die Einführung
einer Versichertenkarte möglich. Auf der Grundlage von Artikel
117 der Bundesverfassung kann der Bund die Erhebung und Be-
arbeitung von Gesundheitsdaten nur soweit einer gesamtschwei-
zerischen Regelung zuführen, als dies der Verminderung von
Krankheitskosten dient. Ob und wieweit dies für die Einführung