Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/2: Nationale Strategie „eHealth“ · 56 Seiten
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¾ Erarbeiten von Grundlagen für notwendige Gesetzesanpassungen
(auf Bundes- wie auf Kantonsebene),
¾ Evaluation der kantonalen Modellversuche unter Berücksichtigung
von nationalen und internationalen Erkenntnissen (best practices),
¾ Förderung des Informationsaustausches und der personellen
Vernetzung unter den Modellversuchen (Bündelung von Know-
how).
Rollen im nationalen Koordinationsorgan
Organigramm des nationalen Koordinationsorgans „eHealth“
Der Steuerungsausschuss besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Steuerungsausschuss Bundes und der Kantone. Die Modalitäten der Beschlussfassung sind in
der Rahmenvereinbarung zu definieren. Der Ausschuss ist das Ent-
scheidgremium des Koordinationsorgans.
Die beratende Begleitgruppe besteht unter anderem aus Vertretern der Beratende Verbände der verschiedenen Interessengruppen (Leistungserbringer, Begleitgruppe Versicherer, Patienten- und Konsumentenorganisationen). Dieses Gremi-
um stellt sicher, dass sowohl deren Interessen wie deren fachliches Know-
how bei der Umsetzung der Strategie gebührend berücksichtigt werden.
Die Geschäftsstelle führt die operativen Geschäfte im Auftrag des Steue- Geschäftsstelle rungsausschusses. Sie kümmert sich um das Projektmanagement, ist für
die Arbeitsgruppen verantwortlich und unterstützt alle Gremien administra-
tiv und fachlich. Die Ansiedelung und Finanzierung der Geschäftsstelle
sowie die personellen Ressourcen werden in der Rahmenvereinbarung
geregelt. Eine paritätische Finanzierung durch Bund und Kantone steht im
Vordergrund.
Die Arbeitsgruppen leisten die operativen und fachlichen Arbeiten zuhan- Arbeitsgruppen den des Steuerungsausschusses, der die zu bearbeitenden Themen be-
stimmt. Dafür sind je nach Thema allenfalls in Ergänzung zur Rahmenver-
einbarung separate Vereinbarungen notwendig. Die Arbeitsgruppen be-
stehen je nach Thema aus Fachexperten der Verwaltung (Kantone und
Bund), der Leistungserbringer, der Versicherer oder anderer Institutionen.
Ebenfalls möglich sind die Mandatierung unabhängiger Experten und der
Einbezug der Privatwirtschaft.
Bei der Trägerschaft und der Finanzierung der einzelnen Projekte bleibt Finanzierung der das Zuständigkeitsprinzip gewahrt. Die für das Thema rechtlich zuständi- Vorhaben
ge Behörde muss die Federführung übernehmen und die Finanzierung
regeln (allenfalls Regelung in Sondervereinbarungen). Grundsätzlich