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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/123

V.5. HEBAMME

5.5.1. Ausbildungsprogramm für Hebammen (Ausbildungsgänge I und II)

Das Programm der Ausbildung, die zu den Ausbildungsnachweisen für Hebammen führt, umfasst zwei Bereiche:

A. Theoretischer und fachlicher Unterricht

a. Grundfächer b. Spezifische Fächer für Hebammen

— Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie — Anatomie und Physiologie

— Grundbegriffe der Pathologie — Embryologie und Entwicklung des Fötus

— Grundbegriffe der Bakteriologie, Virologie und Parasitologie — Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett

— Grundbegriffe der Biophysik, Biochemie und Radiologie — Pathologie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

— Kinderheilkunde, insbesondere in Bezug auf Neugeborene — Schwangerenberatung, Vorbereitung auf die Elternschaft, ein-

— Hygiene, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früher- schließlich psychologischer Aspekte

kennung von Krankheiten — Vorbereitung der Entbindung, einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer Verwendung

— Ernährung und Diätetik unter besonderer Berücksichtigung

der Ernährung der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings — Analgesie, Anästhesie und Wiederbelebung

— Grundbegriffe der Soziologie und sozialmedizinischer Fragen — Physiologie und Pathologie des Neugeborenen

— Grundbegriffe der Arzneimittellehre — Betreuung und Pflege des Neugeborenen

— Psychologie — Psychologische und soziale Faktoren

— Pädagogik

— Gesundheits- und Sozialrecht und Aufbau des Gesundheitswe-

sens

— Berufsethik und Berufsrecht

— Sexualerziehung und Familienplanung

— Gesetzlicher Schutz von Mutter und Kind

B. Praktische und klinische Ausbildung

Diese Ausbildung erfolgt unter angemessener Kontrolle:

— Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen;

— Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden;

— Durchführung von mindestens 40 Entbindungen durch die Schülerin selbst; kann diese Zahl nicht erreicht werden, da es nicht genügend

Schwangere gibt, kann diese Zahl auf mindestens 30 gesenkt werden, sofern die Schülerin außerdem an weiteren 20 Entbindungen teilnimmt;

— aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten. Sollte dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgeburten nicht möglich sein,

sollte der Vorgang simuliert werden;

— Durchführung der Episiotomie und Einführung in die Vernähung der Wunde. Die Einführung in die Vernähung umfasst einen theoreti-

schen Unterricht sowie praktische Übungen. Die Praxis der Vernähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann wenn nicht anders möglich auch simuliert werden;

— Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Entbindenden und Wöchnerinnen;

— Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und gesunden Neugeborenen;

— Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken

Neugeborenen;

— Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe;

— Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie. Die Einführung umfasst theoretischen Unterricht sowie prak-

tische Übungen.

Der theoretische und fachliche Unterricht (Teil A des Ausbildungsprogramms) und der praktische Unterricht (Teil B des Programms) müssen so ausgewogen und koordiniert sein, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, die in diesem Anhang genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in angemessener Weise zu erwerben.

Die praktische Ausbildung der Hebamme (Teil B des Ausbildungsprogramms) erfolgt unter der Kontrolle der zuständigen Behörde oder Einrichtung in den entsprechenden Abteilungen der Krankenhäuser oder in anderen zugelassenen Gesundheitseinrichtungen. Im Laufe ihrer Ausbildung nehmen die Hebammenschülerinnen insoweit an diesen Tätigkeiten teil, als diese zu ihrer Ausbildung beitragen, und werden in die Verantwortung, die die Tätigkeit der Hebamme mit sich bringt, eingeführt.