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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/27
(43) Diese Richtlinie betrifft auch freie Berufe soweit sie reg- (3) Wurden für einen bestimmten reglementierten Beruf in
lementiert sind, die gemäß den Bestimmungen dieser einem gesonderten gemeinschaftlichen Rechtsakt andere spe-Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger Berufsqualifi- zielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufskationen persönlich, in verantwortungsbewusster Weise qualifikationen festgelegt, so finden die entsprechenden Bestim- und fachlich unabhängig von Personen ausgeübt werden, mungen dieser Richtlinie keine Anwendung.
die für ihre Kunden und die Allgemeinheit geistige und
planerische Dienstleistungen erbringen. Die Ausübung
der Berufe unterliegt möglicherweise in den Mitgliedstaa-
ten in Übereinstimmung mit dem Vertrag spezifischen
gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe des inner-
staatlichen Rechts und des in diesem Rahmen von der Artikel 3
jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts,
das die Professionalität, die Dienstleistungsqualität und
die Vertraulichkeit der Beziehungen zu den Kunden Begriffsbestimmungen
gewährleistet und fortentwickelt.
(44) Diese Richtlinie lässt die Maßnahmen unberührt, die (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffs-
erforderlich sind, um ein hohes Gesundheits- und Ver- bestimmungen:
braucherschutzniveau sicherzustellen —
a) „reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den
Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvor-TITEL I schriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;
Artikel 1
b) „Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch Gegenstand einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mit-
gliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder
dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz c) „Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden „Auf- und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde nahmemitgliedstaat“ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss Mitgliedstaaten (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“ einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsgenannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren ausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwen-Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. dung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes
3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt;
Artikel 2 d) „zuständige Behörde“: jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informatio-
Anwendungsbereich
nen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegen-(1) Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mit- den Richtlinie abgezielt wird;
gliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte,
einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen regle-
mentierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in e) „reglementierte Ausbildung“ ist eine Ausbildung, die speziell
dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist wollen. und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder meh-
reren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufs-(2) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet nach praktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird;
Maßgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mit-
gliedstaaten, die eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a vorweisen können, die nicht in einem Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglemen- Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den tierten Berufs gestatten. Für die Berufe in Titel III Kapitel III Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Miterfolgt diese erste Anerkennung unter Beachtung der dort gliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck genannten Mindestanforderungen an die Ausbildung. bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden;