Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

- Die Sprachanforderungen dürfen nur verlangt werden, wenn diese notwendig sind. Beispielsweise muss ein Zahnarzt während einer Behandlung in der Lage sein, den Rettungsdienst in einem Notfall anzurufen; zudem muss er seinen Patienten Anweisungen geben können. Der Autor dieses Berichtes ist der Meinung, dass Sprachkenntnisse auch dann verlangt werden sollten, wenn die Person erklärt, nur mit Staatsangehörigen aus seinem Herkunftsstaat, die sich im Aufnahmestaat niedergelassen haben, arbeiten zu wollen. Der Berufstätige kann tatsächlich dazu gebracht werden Staatsangehörige des Aufnahmestaates gegen seien Willen zu behandeln. Da der Zahnarzt von vorigem Beispiel dazu gebracht wird Wach- oder Notfalldienst zu leisten, sind Sprachanforderungen gerechtfertigt.

- Die Massnahme muss verhältnismässig sein. Das heisst, mit Anforderungen an das Niveau darf nicht übertrieben werden. Die Massnahme muss dazu geeignet sein das angestrebte Ziel zu erreichen, beispielsweise, um die Sicherheit und Qualität der Leistungen zu gewährleisten.

2. Führen von akademischen Titeln (Ausbildungsnachweis)

Artikel 54 sieht eine Garantie zugunsten der Migranten vor: sie sind zum Führen von akademischen Titeln ihres Herkunftsstaates berechtigt, die gegebenenfalls in der Sprache des Herkunftsstaates ausgestellt sein dürfen. Ausnahmen bleiben im Verwechslungsfall vorbehalten.

3. Kassenzulassung

Artikel 55 regelt die Fragen betreffend die Zulassung von Krankenkassen. Eine Kassenzulassung wird erteilt, wenn ein Lehrgang absolviert oder Berufserfahrung erworben wird. Der Aufnahmestaat befreit Ärzte und Zahnärzte anderer Mitgliedstaten von diesen Anforderungen.

VII. Verwaltungszusammenarbeit (Titel V)

Die Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit ist der letzte Ehrgeiz der Richtlinie 2005/36/EG. Die Verwaltungszusammenarbeit ist ebenfalls in den Artikeln 8 und 50 erwähnt.

A. Die Datenbank IMI

1. Allgemeines

Artikel 56 sieht den Informationsaustausch zwischen den Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten vor, insbesondere betreffend die strafrechtlichen oder administrativen Sanktionen, die gegen ihre Staatsangehörigen ausgestellt wurden, wenn die ursprünglichen Handlungen dieser Sanktionen sich auf die Ausübung, der in der gegenwärtigen Richtlinie erfassten Tätigkeiten, auswirken könnten. Zudem sind die Garantien, die in mehreren Gemeinschaftsakten enthalten sind, gewährleistet (Schutz personenbezogener Daten). Die Verpflichtung, Informationen über eventuelle strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen weiterzugeben, ist neu.

Artikel 56 stellt die rechtliche Grundlage dar für die neue Datenbank IMI (Internal Market Information). Die Beteiligung an dieser Datenbank hängt mit der Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG zusammen. Kurz: Ziel dieser neuen Datenbank ist der Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Dank den im Voraus festgelegten Fragen und gespeicherten Übersetzungen im System, sollte sie den Mitgliedstaaten zu einer besseren Kommunikation (auf elektronischem Weg), sowie zu einem schnellen Informationsaustausch, der für die Diplomanerkennung oder die Erbringung von Dienstleistungen notwendig ist, verhelfen.