Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

Zusammenfassung

Die Annahme der neuen Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG) ist im Verlauf des Aktualisierungsprozesses der Wirtschaft in der Europäischen Union (EU) erfolgt. Die Richtlinie berücksichtigt die Ziele die an den Treffen von Lissabon und Stockholm in 2000 und 2001 vorgesehen wurden.

Die Richtlinie 2005/36/EG übernimmt im Wesentlichen das alte System der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen, führt aber vier punktuelle Neuerungen ein: die Konsolidierung von fünfzehn Richtlinien in einer einzigen Richtlinie (die drei allgemeinen Richtlinien des generellen Systems und die zwölf Richtlinien der sieben sektoralen Berufe), eine partielle Dienstleistungsfreiheit (ohne Diplomanerkennung, selbst wenn der Beruf reglementiert ist), die Möglichkeit für Berufsverbände, Ausbildungsplattformen zu schaffen um die Anzahl der Fälle, für die Ausgleichmassnahmen nötig wären, zu reduzieren, sowie die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens regelt (Aktualisierungsverfahren der Richtlinie und Kooperation zwischen den Behörden).

Die neuen Regelungen über die Dienstleistungsfreiheit bringen die markantesten Neuerungen mit sich. Jeder Mitgliedstaat muss auf seinem Hoheitsgebiet Berufstätige zulassen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, ohne von ihnen eine Diplomanerkennung zu verlangen. Dies selbst dann, wenn der Beruf reglementiert ist. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen haben können.

Durch die Schaffung der Ausbildungsplattformen versucht die Europäische Kommission (Kommission) die Fälle, in denen Ausgleichsmassnahmen verlangt werden, so weit wie möglich einzuschränken. Die verschiedenen Verbände, die mit der Kommission Gespräche aufgenommen haben, vertreten Berufe, deren Ausübung in der Schweiz nicht reglementiert ist. Obwohl dies zur Zeit für die Schweiz eine geringe Bedeutung hat.

Die Schweiz hat im Jahre 1999, im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit1, die Richtlinie über die Diplomanerkennung übernommen2. Schweizerinnen und Schweizer, die sich in der EG niederlassen, verfügen demnach über die gleichen Rechte wie die Angehörigen des Mitgliedstaates und umgekehrt.

Der Erlass der neuen Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen stellt einen Fortschritt der Freizügigkeit innerhalb der EG dar. Die Schweiz muss nun entscheiden, ob sie diese Richtlinie im Rahmen des FZA übernehmen will. Selbst wenn die Richtlinie 2005/36/EG lediglich eine Konsolidierungsrichtlinie ist, beinhaltet sie einige Neuigkeiten, die geeignet sind, den Schweizerischen Markt weiter zu öffnen. Beispielsweise bietet die neue Richtlinie den berufstätigen Schweizern vereinfachte Verfahren um ihre Dienste im Ausland zu erbringen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Anwendung des Abkommens über die Freizügigkeit einen komplexen Mechanismus darstellt. Wenn die Diplomanerkennung zwischen der Schweiz und der EG weiterhin von den alten Richtlinien geregelt wird, während die EG (und der EWR) die Regeln der Richtlinien 2005/36/EG anwenden, wird die Anwendung des

1 FZA, SR 0.142.112.681.

2 Mit Ausnahme der Regelung, die auf Versicherungsvermittler und gesetzliche Abschlussprüfer anwendbar ist. Diese beiden Berufe sind Gegenstand besonderer Richtlinien, welche die Schweiz nicht übernommen hat.