Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

I. Einführung und Erläuterung

A. Ziel des vorliegenden Berichtes

Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen3 innerhalb der EG am 20. Oktober 2005 muss die Schweiz festlegen, ob sie diese Richtlinie im Rahmen von Anhang III ("Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen") des Abkommens über den freien Personenverkehr übernehmen will.

Die Redaktion dieses Berichts wurde im Januar 2006 aufgenommen. Folgende Partner haben mitgewirkt:

- Das Bundesamt für Gesundheit (BAG);

- Das Integrationsbüro (IB);

- Das Bundesamt für Migration (BFM);

- Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK);

- Die schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren

(GDK);

- Die schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK);

- Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK).

Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) hat an den jeweiligen Verbereitungssitzungen teilgenommen. Dieser Bericht ist den Bundesämtern unterbreitet worden. Ihre Bemerkungen wurden berücksichtigt.

Zweck dieses Berichtes ist es, die politischen (Parteien, Berufsverbände, usw.) und die ökonomischen Kreise über den Inhalt der Richtlinie 2005/36/EG zu informieren. Dies beinhaltet zwei Aspekte :

- Die betroffenen Kreise werden im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit haben sich zu

äussern;

- Im Allgemeinen werden die betroffenen Kreise über einen aufklärenden Text verfügen,

der einen gewissen Grad an Ausführlichkeit über die anwendbaren Regeln des Anerkennungssystems mit der EG sowie allgemeine Regeln über den Marktzugang beinhalten wird(sofern die Richtlinie 2005/36/EG anwendbar ist ). Uns ist nicht bekannt, dass ein solcher Text zur Zeit existiert. Daher werden sie ihre Mitglieder über die Rechte, über die sie verfügen wenn sie in der EG arbeiten wollen, informieren können. Dies betrifft sowohl Dienstleistungserbringer von ausserhalb als auch Niedergelassene in einem Mitgliedstaat.

B. Übernahmeverfahren der Richtlinie seitens der Schweiz

Sobald entschieden wird die neue Richtlinie zu übernehmen, wird man mit der Kommission Verhandlungen aufnehmen müssen.. Nach erfolgreichen Verhandlungen , wird der Anhang III des Abkommens über den freien Personenverkehr durch einen Entscheid des gemischten Ausschusses Schweiz - EU, seitens der Schweiz unter dem Mandat des Bundesrates und seitens der EU unter dem Mandat des Rates der EU, abgeändert werden müssen.

3 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur Aufhebung der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.