Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

nicht die Niederlassung. Mit anderen Worten, ein Sozialarbeiter würde von der Liberalisierung profitieren, wenn er seine Dienste in der Schweiz erbringen möchte; wenn er sich in der Schweiz dauerhaft niederlassen möchte um seinen Beruf auszuüben, würden die Regeln die bereits gestützt auf Anhand III FZA angewendet werden, Anwendung finden.

3. Gemeinsame Plattformen

Die Richtlinie 2005/36/EG sieht die Möglichkeit vor, dass die sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene vertretenen Berufsverbände gemeinsame Plattformen schaffen und Ausgleichsmassnahmen festlegen die geeignet sind wesentliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten auszugleichen. Auf diese Weise soll die Plattform das Qualifikationsniveau in angemessener Weise sicherstellen. Kann mit einer solchen Plattform die Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtert werden, ist der Kommission ein Antrag zu unterbreiten. Diese genehmigt die Plattform in einer Richtlinie. Die Mitgliedstaaten verzichten darauf, von Gesuchstellern, welche die Anforderungen der Plattform erfüllen, Ausgleichsmassnahmen zu verlangen.

4. Verwaltungsmässige Vereinfachung

Die Richtlinie 2005/36/EG vereinfacht das Entscheidungsverfahren in der EG und zielt auf eine vereinfachte Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

B. Geschichte des Erlasses der Richtlinie 2005/36/EG

Die Umgestaltung des Anerkennungssystems steht im Zusammenhang mit den Tagungen des Europäischen Rates in Lissabon am 23. und 24. März 2000 und in Stockholm am 23. und 24. März 2001: Zur Ankurbelung der Wirtschaft will der Rat auf eine Wirtschaftsentwicklung setzen, die vor allem auf einem flexiblen Arbeitsmarkt beruht, mit dem Ziel bis 2010 die "dynamischste und wettbewerbsfähigste Wirtschaft der Welt" zu schaffen, um die Wörter von alt Kommissar M. Bolkestein wiederzugeben.

Auch die Erweiterung um zehn neue Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 war mit ein Grund für den Erlass der Richtlinie 2005/36/EG. Die darin enthaltenen Änderungen auf der Verfahrens- und Entscheidungsebene sind unerlässlich, damit das System auch weiterhin funktioniert.

In einem Mitentscheidungsverfahren zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU einigte man sich auf einen Kompromiss. Der endgültige Text wurde nach langem Austausch zwischen dem Parlament (Abstimmung vom 11. Mai 2005) und dem Rat der EU (Abstimmung vom 6. Juni 2005) genehmigt, am 30. September 2005 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist 20 Tage später, also am 20. Oktober 2005, in Kraft getreten7.

Wie bei allen Richtlinien müssen die Mitgliedstaaten den Inhalt der Richtlinie 2005/36/EG in ihr nationales Recht übertragen. Dazu wird ihnen eine Frist von zwei Jahren eingeräumt. Während dieser Frist behalten die alten Richtlinien ihre Gültigkeit; nach Ablauf der Umsetzungsfrist, d.h. am 20. Oktober 2007 werden diese dann aufgehoben6.

C. Aufbau der Richtlinie

Die Richtlinie 2005/36/EG befasst sich mit dem Unterschied zwischen Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit und stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Bezüglich der Dienstleistungsfreiheit dürfen die Mitgliedstaaten den freien Personenverkehr nicht so streng hindern wie die Niederlassungsfreiheit.

7 Siehe Art. 62 der neuen Richtlinie.