Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten
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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht
Die Richtlinie 2005/36/EG sollte für die Schweiz ungefähr am Ende der für die EU-Mitgliedstaaten anwendbaren Umsetzungsfrist, das heisst Ende 2007 oder anfangs 2008, in Kraft treten. Somit hätte man keine bedeutende zeitliche Verschiebung zwischen dem alten und dem neuen System der Diplomanerkennung.
II. Allgemeine Präsentation der Richtlinie 2005/36/EG
A. Neuigkeiten
Die Europäische Kommission hat eine Reform der Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen mit dem Ziel eingeleitet, einen Beitrag zur Flexibilität der Arbeitsmärkte zu leisten, eine weitergehende Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen herbeizuführen, einen stärkeren Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen zu fördern und die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.
Die Neuigkeiten werden im Überblick in der Folge beschrieben.
1. Konsolidierung
Die Richtlinie 2005/36/EG konsolidiert das bereits existierende System4. Dies bedeutet, dass obwohl Regelungen vereint worden sind, der Inhalt derselbe geblieben ist bis auf einigen Anpassungen und die unten beschriebenen Neuigkeiten.
Die konsolidiert fünfzehn bestehende Richtlinien. Es handelt sich um die drei allgemeinen Richtlinien und die zwölf sektoralen Richtlinien, die den Beruf des Architekten, des Arztes, des Apothekers, des Tierarztes, des Zahnarztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind und der Hebamme betreffen. Die spezifischen Richtlinien über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (welche die Schweiz ebenfalls übernommenhat) sind nicht tangiert5. Die Anerkennung der Rechtsanwaltsdiplome wird gegenwärtig durch die Richtlinie 89/48/EWG geregelt und ist daher durch die neue Richtlinie 2005/36/EG abgedeckt.
Die anderen Übergangsrichtlinien - betreffend die Bestimmungen über den Handel mit Giftstoffen oder die selbständigen Handelsvertreter6 – sind ebenfalls unberührt.
2. Dienstleistungsfreiheit
Mit der Richtlinie 2005/36/EG ist die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen teilweise liberalisiert. Kurz gefasst heisst dies, dass jeder Dienstleistungserbringer in einem EG Mitgliedstaat eine befristete Dienstleistung wird erbringen können, ohne die Anerkennung seiner Qualifikationen beantragen zu müssen, selbst wenn die Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist. Bei Berufen, welche die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren gibt es jedoch eine Ausnahme. Die teilweise Liberalisierung betrifft die Dienstleistungen und
4 Nur einige Richtlinien sind nicht übernommen worden, siehe Fussnote 2.
5 Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde und Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte.
6 Siehe die Ziffern 20 ff. des Anhanges III FZA und namentlich die Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, die Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter .