Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/26: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK). Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VhyS) · 4 Seiten
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1 Ausgangslage
Die Übernahme des EU-Hygienepaketes durch die Schweiz hatte eine Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0) zur Folge (Änderung vom 5. Oktober 2007; AS 2008 785). Diese Änderung des LMG macht ihrerseits die Anpassung verschiedener Ausführungsverordnungen nötig. Betroffen sind insbesondere die am 1. Januar 2006 bzw. 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Verordnungen im Schlachtbereich, die Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) und die Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1). Als wichtigste Änderung kann die Neuregelung im Bereich der Gebühren für die Schlachttier– und Fleischuntersuchung gelten, so insbesondere die Einführung einer Gebühr für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand. Solche Gebühren sind bislang nur in einigen kantonalen Gebührenverordnungen geregelt. Zusätzlich hat die Umsetzung der genannten Verordnungen gezeigt, dass deren konsistente Anwendung ohne eine Angleichung von Begriffen nicht möglich ist. Davon betroffen sind in Artikel 63 VSFK die Begriffe „Zucht-Schalenwild“ und „Kalb“. Sie werden ersetzt durch „Gehegewild“ einerseits, und „Tiere der Rindergattung, die jünger sind als 6 Wochen“ bzw. „Tiere der Rindergattung, die älter sind als 6 Wochen“ andererseits.
2 VSFK
Zur Änderung dieser Verordnung haben sich alle Kantone, einige Veterinärämter sowie 11 Verbände und Organisationen geäussert (insgesamt 39 Stellungnahmen).
Am häufigsten und kontroversesten ist zur Gebühr für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb Stellung genommen worden. Während die Kantone AR, AI, GL, TG, AG, ZH, SO sowie der SBV, das Centre Patronal, die VSKT und die VSKT SüdOst die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand nicht geregelt haben wollen oder wie die Kantone BS, NE, BL, ZG und AG eine Streichung mit einem Verweis auf Artikel 64 (Verrechnung nach Aufwand) verlangen, schlagen der SFF und die Gastrosuisse vor, nur die Gebühr pro untersuchtes Schlachttier ohne eine Grundgebühr zu regeln. Die Kantone UR, SG, BL, NW, LU, BS und SZ sind mit einer Gebühr für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand einverstanden, sofern diese bedeutend höher ist als die vorgeschlagenen Fr. 20.--. Die Kantone UR und BS erachten überdies die Minimalgebühr pro untersuchtes Tier als zu tief. Einzig der ZBB sowie das Veterinäramt BL stehen ohne Vorbehalt hinter dem Vorschlag.
Die an die Vorschriften zur Fleischuntersuchung angepasste Alterseinteilung und gleichzeitige Umbenennung der Begriffe „Rind“ und „Kalb“ in „Tiere der Rindergattung, die älter sind als 6 Wochen“ und „Tiere der Rindergattung, die jünger sind als 6 Wochen“ hat zu Folge, dass für die Tiere im Alter zwischen 6 Wochen und 6 Monaten höhere Gebühren fällig werden. Für den SFF und die Gastrosuisse bedeutet dies eine versteckte Gebührenerhöhung, die abzulehnen ist. Sie fordern eine neue Festsetzung aller Gebühren in Artikel 63. Der SBV fordert eine neue Gebührenordnung für Rinder von minimal Fr. 5.- und maximal Fr. 10.-. Für die Migros darf der Begriff „Kalb“ durch die vorgenommene Änderung nicht gefährdet sein.
Die Ostschweizer Kantone SH, TG, SG, GL, AR und AI lehnen die Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung von Schlachtbetrieben mit der Begründung ab, dass die Befristung ein Hilfsinstrument für den Vollzug sei.
Die Einführung des Begriffs „Gehegewild“, der nicht alle Wildtiere, die in der Obhut des Menschen gehalten werden, einschliesst, wird von 8 Stellungnehmenden kommentiert und