Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/26: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK). Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VhyS) · 4 Seiten
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kritisiert (AI, AR, GR, ZH, BS, VSKT SüdOst, SVH und SBV). Es wird vorgeschlagen, die Begriffe „Zucht-Schalenwild“ und „Gehegewild“ zusammenzuführen.
Die Kantone LU, TG, AR und AI sowie die VSKT SüdOst finden den Einschub in Artikel 17 VSFK sprachlich nicht korrekt formuliert und erwarten eine Überarbeitung.
3 VHyS
Die Zahl der Eingaben und Kommentare zu den meist nur redaktionellen Änderungen war klein (13 Stellungnahmen). Die wichtigsten sind folgende:
Die Kantone BS und NE wollen auch bei bewollten Schafen die Zweimessertechnik nicht aufgeben. Der Kanton SO möchte die Zweimessertechnik bei allen Schafen aufgeben.
Die Migros verlangt, dass die Kalbsleber bei der Fleischuntersuchung wie bisher nicht angeschnitten werden darf und dass auf die vorgeschlagene Untersuchungsvorschrift für Füsse von über 6 Wochen alten Tieren der Rindergattung, die als Lebensmittel verwendet werden, verzichtet wird. Diese Untersuchung bringe einen zu grossen Aufwand mit sich.
4 LGV
Allgemeine Bemerkungen
Eine grosse Anzahl der Angehörten, seien dies kantonale Behörden oder Berufsorganisationen, hat sich zur Änderung dieser Bestimmung kritisch geäussert. Obwohl viele von ihnen entweder ein anderes System für die Berechnung der Gebühren oder tiefere Gebühren fordern, sind es nur sehr wenige, die einen Verzicht auf die neue Bestimmung fordern.
Kantone
Ein grosser Teil der Kantone verlangt, dass die Gebühren nicht pro Tonne, sondern nach Kontrollaufwand erhoben werden. Eine Minderheit ist gegen die neue Bestimmung, weil der vorgeschlagene Gebührentarif ihrer Ansicht nach nicht anwendbar ist oder eine Ungleichheit zwischen kleinen und grossen Betrieben bewirkt. Einige Kantone möchten eine ausführlichere Formulierung als „Franken pro Tonne“.
Organisationen
Wie die Mehrheit der Kantone fordern verschiedene Verbände, dass die für die Kontrolle der Zerlegungsbetriebe durch die Vollzugsbehörden zu erhebenden Gebühren nach Kontrollaufwand erhoben werden. Weiter wird von einigen Dachorganisationen die Senkung der Minimalgebühr und die Festlegung einer oberen Grenze verlangt.