Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Übersicht
Der Vorentwurf verfolgt zwei Hauptziele: Erstens soll der Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im In- und Ausland soweit sinnvoll und
möglich verstärkt werden und zweitens sollen die Regelungen rund um die Be-
zeichnung „Schweiz“ und das Schweizerkreuz präzisiert werden, was zu mehr Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit führt.
Ausgangslage:
Der wirtschaftliche Wert der schweizerischen Herkunft eines Produkts oder einer Dienstleistung in einer zunehmend globalisierten Welt ist bedeutend und wird wohl künftig noch steigen. Dies wird auch von einer wachsenden Zahl von Unternehmen erkannt: Immer häufiger verwenden sie für ihre Waren oder Dienstleistungen Bezeichnungen wie „Schweiz“, „Swiss“, „Schweizer Qualität“, „Made in Switzerland“, das Schweizerkreuz und auf die Schweiz hinweisende Bildzeichen wie beispielsweise das Matterhorn. Damit häufen sich jedoch auch die Fälle missbräuchlicher Verwendung sowohl in der Schweiz als auch im Ausland, was zu Klagen von Seiten der Schweizer Wirtschaft und zu einer erhöhten Sensibilität der Öffentlichkeit sowie zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen geführt hat.
Angesichts dieser Entwicklung und auf Grund einer gründlichen Analyse des geltenden Rechts erweist sich die heutige Regelung als ungenügend und der wirtschaftlichen Realität zu wenig Rechnung tragend. Sie regelt die Voraussetzungen für den Gebrauch von Herkunftsangaben („Genf“; „Zürich“, usw.) und somit auch der Bezeichnung „Schweiz“ auf Waren nur sehr allgemein. Bis heute haben lediglich einige kantonale Gerichte präzisere Kriterien entwickelt. Das Fehlen allgemeingültiger Kriterien bringt einen Mangel an Transparenz sowie Rechtsunsicherheit bei den interessierten Unternehmen mit sich. Ähnlich ungenügend ist die Situation bezüglich der Benutzung des Schweizerkreuzes: Das Anbringen des Schweizerkreuzes auf Produkten ist grundsätzlich unzulässig, seine Verwendung für Dienstleistungen jedoch erlaubt. Diese unterschiedliche Handhabung rechtfertigt sich nicht und wird in der Praxis auch nicht eingehalten.
Die missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes wird heute auch weder in der Schweiz noch im Ausland genug rigoros bekämpft. Im Inland sind Missbräuche kaum Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Im Ausland erweist sich die Durchsetzung des Schutzes der Herkunftsangaben im Allgemeinen und der Bezeichnung „Schweiz“ im Besonderen als schwierig. Aufgrund des Territorialitätsprinzips kann jeder Staat – unter Vorbehalt der internationalen Verträge – eigene Bestimmungen über den Schutz von Herkunftsangaben und nationalen Flaggen erlassen. Das ausländische Recht unterscheidet sich oft deutlich vom Schweizer Recht bezüglich Schutzniveau, Legitimation zur Einleitung eines Verfahrens und Kosten. Die Auslegung der einschlägigen internationalen Abkommen und die Rechtsprechung zum Thema sind im Allgemeinen vage, was einen Prozess im Ausland nicht nur kostspielig, sondern seinen Ausgang auch unsicher macht. Eine gerichtliche Durchsetzung im Ausland wird deshalb nur selten angestrengt. Hinzu kommt, dass es in den betroffenen Branchen keinen Inhaber der Bezeichnung „Schweiz“ gibt, der entscheiden könnte, wie die Bezeichnung „Schweiz“ und das Schweizerkreuz zu verwenden und zu verteidigen wären.