Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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werden soll. Heute besteht die Möglichkeit zum Registereintrag lediglich für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse - die entsprechenden Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben können beim Bundesamt für Landwirtschaft eingetragen werden -, für Weine, deren Eintragung in die Kompetenz der Kantone fällt, sowie für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte, welche Gegenstand des Entwurfs zur Änderung des Waldgesetzes sind. Dank der Möglichkeit, auch heute noch nicht registrierbare geografische Produktebezeichnungen in der Schweiz zu registrieren, wird der Schutz für geografische Angaben offiziell für sämtliche Produkte anerkannt. Die Vorlage sieht ausserdem vor, dass sämtliche in ein nationales Register eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben ebenso wie die auf kantonaler Ebene geschützten Weinbezeichnungen oder ausländische Weinbezeichnungen, die den gesetzlichen Vorgaben der Schweiz nachkommen, als Garantiemarke oder Kollektivmarke eingetragen werden können. Dasselbe gilt für geografische Angaben, die in einer Verordnung des Bundesrates (zum Beispiel in der heutigen „Swiss made“-Verordnung für Uhren) oder in einer vergleichbaren ausländischen Ordnung reglementiert sind. Diese beiden amtlichen Anerkennungsmöglichkeiten im Herkunftsland (Auszug aus dem Register für Ursprungsbezeichnungen und für geografische Angaben oder eine Garantie- bzw. Kollektivmarke) vereinfachen die Erlangung und Durchsetzung des Schutzes für den nunmehr klar identifizierbaren Rechtsinhaber im Ausland deutlich.