Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Anwendungsbereich des ergänzenden Abkommens von 1972. Eine Neuverhandlung dieses Abkommens ist somit nicht nötig.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 50a Absatz 1 E-MSchG sieht eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen des Bundesrats vor. Nach dem Muster von Artikel 16 LwG für das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Landwirtschaftsprodukte und verarbeitete Landwirtschaftsprodukte legt Artikel 50a E-MSchG ausreichend konkret fest, was vom Bundesrat in einer Verordnung zu regeln ist (vgl. Erläuterungen zu Artikel 50a E-MSchG; Kapitel 2.1.3).
Artikel 28 E-WSchG sieht eine allgemeine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen des Bundesrats vor. Diese Delegation soll den Gesetzestext nach Regelungen durchforsten, die zu detailliert sind und über die nötige Präzision eines Gesetzestextes hinausgehen. Der Gesetzesentwurf legt ausreichend konkret fest, was vom Bundesrat in einer Verordnung zu regeln ist. In einem Anhang zur Verordnung wird er vor allem die in Artikel 4 E-WSchG erwähnten Zeichen definieren müssen (siehe Kompetenzen gemäss Artikel 4 Absatz 2 E-WSchG).