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Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 10 Seiten
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Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) Vorentwurf
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Markenschutzgesetz vom 28. August 19922 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1
1Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft3 oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut) eine Prioritätserklärung abzugeben. Das Institut kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.
Art. 10 Abs. 3
3Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim Institut eingereicht werden.
Art. 13 Abs. 2 Bst. d und Abs. 2bis
2Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
d. unter dem Zeichen Waren ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet zu verbringen;
2bisDie Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn das Verbringen ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet zu privaten Zwecken erfolgt.
Art. 17a Abs. 1
1Der Markeninhaber kann jederzeit die Teilung der Eintragung oder des Eintragungsgesuchs verlangen.
1BBl ...