Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben sowie das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen beruhen auf den Artikeln 122, 123 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
5.2.1 Multilaterale Abkommen
Folgende einschlägigen internationalen Abkommen sind im Rahmen der Gesetzesrevision zu berücksichtigen: die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)146, das TRIPS-Abkommen147 und das erste Genfer Abkommen148.
Die PVÜ verbietet den Gebrauch von täuschenden Herkunftsangaben. Sie untersagt auch die Verwendung und die Eintragung als Marke von staatlichen Wappen und ihre Nachahmungen im heraldischen Sinne, ausser die zuständigen Behörden hätten diese genehmigt.
Das TRIPS-Abkommen sieht die Anwendung der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung vor. Ausserdem untersagt es die Verwendung falscher oder irreführender geografischer Angaben. Schliesslich darf das Schutzniveau, das für die geografischen Angaben unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Abkommens gegolten hat (für die Schweiz Januar 1996), nicht herabgesetzt werden.
Das erste Genfer Abkommen verbietet den Gebrauch des Schweizerkreuzes für Waren, insbesondere wenn daraus eine Verwechslungsgefahr mit dem Emblem des Roten Kreuzes entsteht.
Der Entwurf des Bundesrates ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
5.2.2 Abkommen zwischen der Eidgenossenschaft und der EWG von 1972
Artikel 13 Absatz 1 FHA sieht vor, dass im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt werden. Gemäss Artikel 20 FHA können unter bestimmten Voraussetzungen solche Einfuhrbeschränkungen unter anderem aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt werden.
146 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 (SR 0.232.04).
147 Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte an geistigem Eigentum (Anhang 1.C zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation SR 0.632.20).
148 Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (SR 0.518.12).