Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 92Fedlex · Erläuternder Bericht

3.3.5 Alternative Regelungen

Die Alternative des Status quo ist keine echte Alternative, weil die heutige Situation angesichts des Auseinanderklaffens von Recht und Realität unbefriedigend ist und die geltenden, wenig präzisierten Kriterien angesichts der heutigen Produktionsrealität nicht mehr ausreichend bzw. überholt sind. Es ist von zentraler Bedeutung, den von der Schweiz auch international klar proklamierten starken und breit angelegten Herkunftsangabenschutz zu gewährleisten.

Geprüft wurde auch die Kodifizierung der bisher spärlichen kantonalen Rechtsprechung zu Manufakturprodukten. Da sich die Kriterien für Manufakturprodukte nicht tel quel für eine verhältnismässige Regelung bei forschungsintensiven Gütern anwenden lassen, wurde auch von dieser Variante Abstand genommen.

Geprüft und verworfen wurde ferner die Schaffung einer Garantiemarke „Schweiz“: Eine solche Regelung würde die Einigung aller Branchen auf gemeinsame Herkunftskriterien für deren Aufnahme ins Markenreglement voraussetzen. Diese Lösung stellt eine Doppelspurigkeit zu der von Art. 50 MSchG formulierten Möglichkeit zur Ausarbeitung von Branchenverordnungen dar. Letztere hat jedoch den Vorteil, dass der Bundesrat die Erarbeitung gemeinsamer Kriterien erleichtern und garantieren kann. Die weltweite Verwaltung und Durchsetzung einer Garantiemarke „Schweiz“ würde zudem den Bundeshaushalt unverhältnismässig belasten.

3.3.6 Zweckmässigkeit im Vollzug

Mit den vorgesehenen Massnahmen werden die Herkunftskriterien präzisiert. Die damit verbundene höhere Transparenz schafft Rechtssicherheit und erleichtert den Vollzug des Schutzes der Bezeichnung Schweiz und des Schweizerkreuzes für die rechtsanwendenden Behörden. Die einzige neu zu errichtende Verwaltungsstruktur (Register für geografische Herkunftsangaben) sowie das verstärkte Tätigwerden des Bundes bei Missbräuchen werden durch das Institut für Geistiges Eigentum realisiert und belasten den Bund wegen der betriebswirtschaftlichen Unabhängigkeit des Instituts nicht.

Für bestimmte Produkte gibt es eine amtliche Kontrolle ihrer Bestandteile, unter anderem auch ihrer Herkunft. Dies ist beispielsweise bei den Lebensmitteln der Fall, die von den kantonalen Vollzugsbehörden (Kantonschemikern/Kantonschemikerinnen) geprüft werden. Die neue Regelung schafft keine zusätzlichen Aufgaben für diese Vollzugsbehörden, sondern bringt lediglich eine Änderung einer bereits bestehenden Aufgabe. Der Kantonschemiker/die Kantonschemikerin wird die Herkunft neu nicht mehr aufgrund von verschiedenen Bundesverordnungen überprüfen, sondern nur noch nach den Kriterien von Artikel 48 E-MSchG.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zum Finanzplan

Die Vorlage ist zuhanden der Legislaturplanung 2007-2011 als Richtliniengeschäft angekündigt.