Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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für Unternehmen in der EWG und für alle Länder fest, die mit der Schweiz einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben. Das Bestätigungsverfahren macht aus den Bestandteilen, die aus der EWG kommen, keine „schweizerischen“ Teile; es erlaubt aber, die Berechnung des schweizerischen Wertanteils von 50% weiter zu fassen, indem die Kosten des Zusammensetzens mitberücksichtigt werden können. Dadurch wird es möglich, dass mehr Bestandteile aus der Gemeinschaft in die Uhr eingebaut werden können und diese trotzdem eine „Schweizer“ Uhr bleibt.

Artikel 48 E-MSchG ist mit dem Uhrenabkommen von 1967 kompatibel. Selbst wenn diese Bestimmung, die den Schutz der Herkunftsangaben und folglich der Bezeichnung „Schweiz“ verstärkt, Auswirkungen auf den Handel mit Uhrenprodukten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union haben sollte, so würde sich eine solche Beschränkung des Handelsverkehrs in Anwendung von Artikel 20 FHA rechtfertigen (siehe die allgemeinen Erklärungen unter Kapitel 5.2.2). Dieses Abkommen enthält Regeln, die für alle Uhrenprodukte anwendbar sind (Artikel 2 Buchstabe i FHA).

Die Frage der Kompatibilität von Artikel 48 E-MSchG – präziser die Voraussetzung des Kostenanteils von 60%, wie er in Absatz 2 festgelegt werden soll– mit dem ergänzenden Abkommen von 1972, muss nach zwei verschiedenen Gesichtspunkten geprüft werden, da diese Voraussetzung sowohl für das Uhrwerk als auch für die Uhr (Endprodukt) erfüllt sein muss.

Gemäss dem ergänzenden Abkommen von 1972 – und gemäss Artikel 2 der Verordnung des Bundesrates über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren, auf den das Abkommen verweist – ist das Uhrwerk „schweizerisch“, wenn die Bestandteile aus schweizerischer Fabrikation mindestens 50% des Wertes ausmachen, es in der Schweiz zusammengesetzt und vom Hersteller in der Schweiz kontrolliert worden ist. Die Gesamtheit der in der Schweiz angefallenen Kosten (50% des Wertes der Bestandteile plus die Kosten für das Zusammensetzen und die Kontrolle) übersteigt die von Artikel 48 Absatz 2 E-MSchG vorgesehene Mindestanforderung von 60% bei weitem. Dies bedeutet, dass Artikel 48 Absatz 2 E-MSchG mit dem ergänzenden Abkommen von 1972 kompatibel ist.

Das ergänzende Uhrenabkommen von 1972, das ein Bestätigungsverfahren für das Uhrwerk vorsieht, erwähnt einzig das Kriterium der 50% des Wertes der Bestandteile des Uhrwerks und der Kosten für das Zusammensetzen des Werks, enthält jedoch keine Definition der Uhr als Ganzes (Endprodukt). Artikel 48 E-MSchG enthält eine allgemeine Definition der Herkunft aller Produkte (Wertkriterium von 60% der Kosten). In diese Definition fällt ebenfalls das Produkt „Uhr“ als Ganzes. Mit dem vorgeschlagenen Artikel 48 E-MSchG regelt der schweizerische Gesetzgeber eine Frage, die nicht Teil des ergänzenden Abkommens von 1972 ist. Artikel 48 E-MSchG ist deshalb auch mit diesem Abkommen kompatibel.

Nach der Annahme des Revisionsvorschlags des MSchG wird die Verordnung des Bundesrates vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren angepasst werden müssen. Dies insbesondere in Bezug auf die Definition des Begriffs Uhr, welche die Mindestanforderung des Kostenanteils von 60% gemäss Artikel 48 Absatz 2 E-MSchG erfüllen muss. Solange die Anpassung keine Änderung der Bestimmung betreffend das Uhrwerk zur Folge hat, fällt sie nicht in den