Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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Artikel 13 wie auch Artikel 20 FHA gehören, im Gegensatz zu Artikel 23 FHA über die Wettbewerbsbestimmungen, zu den Kernbestimmungen eines Freihandelsabkommens. Gemäss den Worten des EuGH gibt es „[...] keine Gründe diese Regeln [gemeint sind mit Artikel 28 und 30 EG-Vertrag identische Bestimmungen im damaligen Freihandelsabkommen Norwegen-EG] anders zu interpretieren als diejenigen des EG-Vertrages“149.

Analog zur Auslegung von Artikel 28 EG-Vertrag könnte der Schutz der Bezeichnung Schweiz und des Schweizerkreuzes, insbesondere Artikel 48 Absatz 1bisE-MSchG, als Handelshemmnis und Massnahme gleicher Wirkung qualifiziert werden, da auch die freiwillige Verwendung eines Gütezeichens eher zum Kauf der Waren, die dieses Gütezeichen tragen bzw. die zum Erhalt dieses Gütezeichens verwendet werden können, anregt bzw. anregen kann. In diesem Falle könnte aber die Schutzbezeichnung gemäss Artikel 20 FHA mit der Berufung auf den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums wie auch - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH - auf die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz gerechtfertigt werden. Die vorgesehenen Massnahmen wären zum Erhalt des hohen Ansehens der mit der Bezeichnung Schweiz versehenen Produkte erforderlich und verhältnismässig. Es kann insofern mutatis mutandis auf die Ausführungen zu Artikel 28 und 30 EGV in Kapitel 1.7. verwiesen werden. Die vorgesehenen Massnahmen sind demnach auch unter der Annahme einer analogen Anwendung des EU-Rechts als mit dem FHA vereinbar anzusehen.

Für die EFTA-Konvention gemäss der konsolidierten Fassung von Vaduz vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31), die in Artikel 7 ein Verbot mengenmässiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung wie auch in Artikel 13 eine Ausnahme zu Gunsten des Eigentums enthält, gelten mit den Ausführungen zu Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 20 FHA vergleichbare Überlegungen. Dies gilt auch, angepasst an die spezifische Formulierung des jeweiligen Abkommens, für die im Rahmen der EFTA abgeschlossenen Freihandelsabkommen mit Drittländern.

5.2.3 Uhrenabkommen von 1967 und ergänzendes Abkommen von 1972

Das Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten vom 30. Juni 1967150 ist integrierender Bestandteil der im Rahmen der Kennedy Round abgeschlossenen Abkommen. Es sieht eine Reduktion der Zolltarife auf Uhrenerzeugnissen in drei Etappen vor und verpflichtet die Schweiz, auf öffentlich-rechtliche Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen auf Erzeugnissen der Uhrenindustrie zu verzichten. Im Gegenzug verzichten die EWG und ihre Mitgliedstaaten ihrerseits auf die Einführung von nicht tarifarischen Massnahmen. Das ergänzende Abkommen vom 20. Juli 1972, abgeschlossen im Rahmen des Freihandelsabkommens (FHA) vom 2. Juli 1972, schliesst den Liberalisierungsprozess ab und regelt die Definition des Schweizer Namens für Uhren. Es sieht vor, dass das Uhrwerk Bestandteile von mindestens 50% des Wertes aus Schweizer Fabrikation enthalten muss und legt ein Bestätigungsverfahren (vgl. Artikel 2 der Verordnung des Bundesrates über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren)

149FHA N-EG, Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-228/91, Slg. 1993 I 2701,

Randnr. 48.

150 SR 0.632.290.13