Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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Die SIHK fordern, dass das EDA und das EVD (seco) ihre Überwachungstätigkeit bei missbräuchlichen Markenhinterlegungen im Ausland verstärken und die Schweizer Unternehmen im Ausland bei der schwierigen Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche unterstützen.

4.7.4 Hilfeleistung der Zollverwaltung

Gemäss economiesuisse und SIHK erweist sich die Hilfeleistung der Zollverwaltung in der Praxis oft als unzureichend. Sie verlangen deshalb eine angemessene Anpassung der Hilfeleistung, so dass das Inverkehrbringen von Waren, die widerrechtlich mit einer Herkunftsangabe gekennzeichnet sind, effektiver bekämpft werden kann.

4.7.5 Verschiedenes

Artikel 13 Absatz 1 MSchG

E.C. und HaBa schlagen eine Umformulierung dieser Bestimmung vor, da es sich dabei um ein Verbietungsrecht und nicht um ein Gebrauchsrecht handle.

Artikel 47 MSchG

Um eine klare Unterscheidung zwischen den Ursprungsregeln, den Herkunftsangaben und den geografischen Angaben zu machen, schlägt AGRIDEA vor, Artikel 47 MSchG neu zu formulieren. Dabei sollte die Definition einer Herkunftsangabe angepasst, die Definition der geografischen Angabe gemäss TRIPs hinzugefügt und der Anwendungsbereich der Ursprungsregeln genauer geregelt werden.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f IGEG

AGRIDEA schlägt vor, diese Bestimmung zu ergänzen, indem dem Institut die Kompetenz erteilt wird, sich im Bereich der Technischen Kooperation zu engagieren und sich in bilateralen Kooperationen für die geografischen Angaben einzusetzen.

5 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich.

Die vollständigen Stellungnahmen können beim IGE eingesehen werden.

Der vorliegende Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse wird den Medien verfügbar gemacht. Ausserdem erfolgt eine allgemein zugängliche Veröffentlichung des Ergebnisberichts in elektronischer Form durch die Bundeskanzlei. Das IGE informiert die Vernehmlassungsteilnehmer über die Veröffentlichung unter Hinweis auf die elektronische Bezugsquelle bei der Bundeskanzlei.