Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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Die FH, ASAS und AIPPI halten Absatz 3 für kohärent, da dem Markenreglement keine zusätzlichen Voraussetzungen zu den im Pflichtenheft enthaltenen hinzugefügt werden sollen.

Der Kanton TI verlangt die Möglichkeit, dass das Markenreglement direkt auf das Pflichtenheft der GUB/GGA oder auf die kantonalen Bestimmungen über die Weine verweisen könne, ohne dass das komplette Markenreglement beim IGE hinterlegt werden müsse. Falls für jede Änderung des Markenreglements aufgrund einer Änderung des Pflichtenhefts oder der kantonalen Gesetzgebung bei verschiedenen Bundesämtern Gebühren bezahlt werden müssten, würden die Kosten für eine Markeneintragung exorbitant. Ausserdem bestünde die Gefahr, dass das Pflichtenheft und das Markenreglement sich zumindest vorübergehend nicht mehr entsprechen würden.

Der Kanton TI wünscht auch, dass das in Absatz 3bis vorgesehene Verbot eines Entgelts dahingehend präzisiert wird, dass es nur für die Marke gelte. Die Branchenorganisation, welche die GUB/GGA verwalte, könne für ihre Verwaltung der im Register ad hoc eingetragenen GUB/GGA weiterhin eine Gebühr erheben.

Artikel 27 Absatz 2 (neu)

VESPA erachtet die im Gesetz eingeführten Einschränkungen grundsätzlich als sinnvoll und gerechtfertigt. Trotzdem sei eine höhere Flexibilität wünschenswert, um den notwendigen Übertragungen Rechnung zu tragen, die in der Praxis vorkommen können (z.B. Übertragungen bei Fusionen).

Artikel 31 Absatz 1bis und 1ter (neu)

D.J. weist darauf hin, dass nur das Widerspruchsrecht geregelt werde. Wolle der Gesetzgeber auf gleiche Weise auch das Klagerecht gegen die Marken im Sinne von Artikel 22a ff VE-MSchG einschränken, müsse dies im Gesetz ebenfalls vorgesehen werden.

VSP, I&P und SVV sind der Auffassung, Absatz 1bis gehe zu weit. Sie machen geltend, der Inhaber einer älteren Marke müsse gegen eine Marke gemäss Artikel 22a, die ein Element enthält, welches dem unterscheidungskräftigen Teil einer älteren Marke ähnlich ist, Widerspruch erheben können.

VESPA begrüsst die Einführung von Absatz 1ter und erinnert daran, dass ein Hersteller weiterhin die Möglichkeit habe, nachträglich eine Marke zu hinterlegen, die keine Herkunftsangabe enthalte, und dann seine Marke zusammen mit der Herkunftsangabe zu verwenden. Es wäre sinnvoll im Gesetz festzuhalten, dass der Gebrauch der Marke des Herstellers (im Sinne von Artikel 11 MSchG) korrekt sei.

Auch die FH begrüsst diese Bestimmung, die dem Inhaber ein rasches und einfaches Mittel zur Verteidigung zur Verfügung stelle. Eine mögliche Alternative sei, dass eine jüngere Marke aus den in Absatz 1ter vorgesehenen Gründen von Amtes wegen zurückgewiesen werde.

D.J. fragt sich, ob es legitim und kohärent sei, ein Widerspruchsrecht vorzusehen, wenn doch die Marke von allen, die das Pflichtenheft erfüllen, verwendet werden dürfe.

AROPI bedauert das durch diese Bestimmung geschaffene Ungleichgewicht. Denn der Inhaber einer älteren Marke gemäss Artikel 22a VE-MSchG könne von seiner Marke weiter Gebrauch machen und Lizenzen erteilen, während diese Möglichkeiten für den Inhaber einer jüngeren Marke gemäss Artikel 22a VE-MSchG nicht bestehe.

Gemäss fial geht diese Bestimmung zu weit. Es sollte den Herstellern weiterhin möglich sein, GUB/GGA enthaltende Marken zu hinterlegen (mit entsprechender Einschränkung des Warenverzeichnisses), um ihre Marke und ihre Produkte im Ausland durchsetzen zu können.