Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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fial, KOS und Switzerland Cheese verlangen, den Anwendungsbereich von Buchstabe b auf identische und vergleichbare Waren zu beschränken, welche die Anforderungen des Pflichtenhefts nicht erfüllen.

ASAS schliesslich wünscht eine Klärung des Begriffes „Verwechslungsgefahr“, welcher durch die Einführung dieser neuen Absätze scheinbar wieder in Frage gestellt werde.

Weitere Bemerkungen

D.L. schlägt vor, im Gesetz anstelle der Garantie- und Kollektivmarke von Artikel 22a ff VE-MSchG eine neue Markenkategorie, nämlich die „Gewährleistungsmarke“ einzuführen. Dadurch liesse sich einerseits die Verwechslungsgefahr, die sich aus der Terminologie ergeben könnte (vgl. allgemeine Bemerkungen, Kap. 4.5.1 oben) beseitigen. Andererseits würde auch besser ersichtlich, dass diese neue Art von Marke nicht dazu diene, Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens im Vergleich zu denjenigen eines anderen Unternehmens zu kennzeichnen (Herkunftsfunktion der Marke). Diese Marke würde die gleichen Merkmale enthalten wie die Marke gemäss Artikel 22a ff VE-MSchG, jedoch mit folgenden Unterschieden:

- Sie kann sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen hinterlegt werden;

- Sie kann durch die Eidgenossenschaft oder die Kantone, durch Gruppierungen von Herstellern

nicht landwirtschaftlicher Waren und von Dienstleistern, die für eine Ware oder Dienstleistung repräsentativ sind, hinterlegt werden;

- Die Voraussetzungen des Gebrauchs sind nicht in einem Reglement, sondern ausschliesslich in

einem Pflichtenheft festgelegt.

4.6 Weitere Revisionspunkte

4.6.1 VE-MSchG – Bemerkungen nach Artikeln

Artikel 9 Absatz 1 Prioritätsbeleg

B. AG begrüsst die Aufhebung der Verpflichtung zur Einreichung des Prioritätsbelegs für die Beanspruchung der Priorität.

Artikel 10 Absatz 3 Verlängerungsantrag

FER erachtet die Frist von zwei Monaten zur Einreichung des Verlängerungsantrags als zu kurz. Nach Auffassung von VESPA und B. AG verunmöglicht die Verkürzung der Verlängerungsfrist die gleichzeitige (jährliche) Verlängerung eines Markenportfolios, was für die Inhaber einen Zusatzaufwand bedeutet. VESPA schlägt vor, dass der Gebührenbetrag zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags festgelegt wird. B. AG schlägt vor, dass der Betrag bei vorzeitiger Bezahlung zum Zeitpunkt der Verlängerung und bei Bezahlung nach der Frist zum Zeitpunkt der Bezahlung festgelegt wird.

SVV weist darauf hin, dass aus der Bestimmung nicht klar hervorgeht, was geschehe, wenn der Verlängerungsantrag nicht innerhalb, sondern vor den letzten zwei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht wird. VESPA schlägt vor, dass in diesem Fall der Antrag als am ersten Tag dieser Zweimonatsfrist eingegangen gilt.

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 2bis

B. AG ist der Meinung, die vorgeschlagene Änderung werde aufgrund der Revision des Patentgesetzes vom 22. Juni 2007 gegenstandslos. Die FH bemerkt, es handle sich um Anpassungen rein formeller Natur. E.C. bezweifelt, dass die neue Formulierung auch die Fälle von Durchfuhr und Lagerung in einem Zollfreilager abdecke und verlangt – sollte dies nicht der Fall sein – den Gesetzestext vom 22. Juni 2007 beizubehalten.