Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
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VSP, E.C. und I&P halten fest, die Streichung des Ausdrucks „von gewerblich hergestellten Waren“ (nur in der deutschen Version) weite den Anwendungsbereich dieser Bestimmung übertrieben aus.
Artikel 54 Mitteilung von verfahrensleitenden Verfügungen und rechtskräftigen Urteilen(neu)
Der Kanton BE verlangt, dass in der Bestimmung – und nicht nur im erläuternden Bericht – präzisiert werde, dass nur die erheblichen verfahrensleitenden Beschlüsse und Urteile dem Institut gemeldet werden müssten, ebenso wie für das Institut relevante Daten (Prozessgegenstand), die sich nicht unbedingt aus den verfahrensleitenden Beschlüssen selbst ergeben würden.
FER ist der Ansicht, die Gerichtsbehörden müssten die rechtskräftigen Urteile mindestens im Internet publizieren. Eine denkbare Alternative wäre eine zentralisierte Veröffentlichung auf der Webseite des Instituts.
Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 71, Absatz 1
B. AG bringt vor, die vorgeschlagenen Änderungen würden aufgrund der Revision des Patentgesetzes vom 22. Juni 2007 gegenstandslos.
4.6.2 Anpassung anderer Gesetze – Bemerkungen nach Artikeln
Artikel 955a VE-OR
S.M. hält die Hinzufügung von Artikel 995a OR für nicht gerechtfertigt (siehe unter Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c VE-MSchG). Der Kanton ZH ist der Ansicht, der Vorbehalt wie er neu in Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c VE-MSchG aufgenommen werde, genüge vollkommen und Artikel 955a OR sei damit überflüssig. Ausserdem gehöre eine solche Bestimmung aus systematischer Sicht ins Markenschutzgesetz und nicht ins OR. Der Kanton ZH fügt an, sollte an der neuen Bestimmung im Obligationenrecht festgehalten werden, müsste aus dem Gesetzestext oder aus der Botschaft hervorgehen, dass Normadressat die oder der Berechtigte sei, und es nicht Aufgabe der Handelsregisterführerin oder des Handelsregisterführers sei, für die Einhaltung dieser Bestimmung zu sorgen.
Artikel 5 Buchstabe b VE-ToG
HaBa schlägt vor, diese Bestimmung dahingehend umzuformulieren, dass es sich um ein Verbietungsrecht und nicht um ein Gebrauchsrecht handelt. Artikel 9 Absatz 1 DesG könne dazu als Beispiel dienen.
Artikel 20 VE-LMG
Das Verhältnis zwischen den Kriterien zur Bestimmung der Herkunft einer Ware (Artikel 48 VE-MSchG) und der Verpflichtung des Produzenten aus dem Lebensmittelrecht, das Produktionsland und
– zur Vermeidung von Täuschung – die Herkunft des verwendeten Rohstoffes anzugeben, wurde von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmern angesprochen. Einige von ihnen verlangen, das Lebensmittelrecht vom Anwendungsbereich von Artikel 48 VE-MSchG auszunehmen (für die Einzelheiten und Argumente siehe oben Kap. 4.1). Einige betonen, Artikel 48 VE-MSchG mache eine Anpassung des Lebensmittelrechts notwendig (SZ, SG, SH). SKS, acsi, BIO SUISSE und Gallo Suisse lehnen die Streichung der Verpflichtung zur Angabe des Produktionslandes ausdrücklich ab. Gallo Suisse präzisiert, das LMG sei – im Gegensatz zum Markenschutzgesetz – ein Polizeigesetz und dessen Anforderungen seien Minimalanforderungen, die für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung zwingend erforderlich sind.
Die Konsumentenschutzorganisationen (SKS, der sich acsi anschliesst), die SP (mit Verweis auf die Stellungnahme der SKS) und Coop (für die Verwendung des Schweizerkreuzes) betonen, die Bestimmungen des Lebensmittelrechts – für die im Vorentwurf keine Änderung vorgeschlagen werde