Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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(EKK) – müssten neu diskutiert werden. SKS, acsi und BIO SUISSE halten fest, es müsse eine umfassende Diskussion über die Deklaration der Herkunft der Rohstoffe im Lebensmittelrecht stattfinden. SKS und acsi weisen darauf hin, dass es für die Konsumentinnen und Konsumenten bedeutend sei, die Herkunft der Rohstoffe zu kennen. Deshalb unterscheide die Lebensmittelgesetzgebung zwischen der Angabe des Produktionslandes („hergestellt in der Schweiz“) und der Angabe der Herkunft („mit Fleisch aus Brasilien“). SKS, acsi und BIO SUISSE sind bereit, bei der Deklaration des Produktionslandes Ausnahmen vorzusehen, wenn die Angabe der Herkunft beibehalten und auf die tierischen Rohstoffe (Fleisch, Fisch, Eier, Milch usw.) ausgedehnt werde und nicht nur für gewisse Lebensmittel erforderlich sei (z.B. „Bündner Fleisch“ und „Thurgauer Süssmost“). Es gelte, nicht das hohe Schweizer Niveau zu senken und der EU anzupassen, sondern die Schweizer Position gegenüber der EU zu verteidigen. Für die Naturprodukte verlangen SKS und acsi, das in Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a VE-MSchG verankerte Kriterium "vollständig in der Schweiz gewachsen", welches eine eindeutige und positive Neuerung darstelle, in der LKV zu integrieren. Angesichts der Entwicklung in der EU und der Komplexität der Definition von Herkunft verlangen SKS und acsi zur Ausarbeitung der Botschaft die betroffenen Kreise (BAG, Kantonschemiker, Konsumentenorganisationen, Produzentenorganisationen) einzuladen, um gemeinsam eine mehrheitsfähige Lösung zur Definition und Angabe der Herkunft von Lebensmitteln zu erarbeiten.

4.7 Weitere Vorschläge

4.7.1 Private Register

economiesuisse, AIPPI, VSP, SIHK, HaBa und E.C. möchten die Gelegenheit der Gesetzesänderung ergreifen, um die Verbreitung missbräuchlicher Angebote von privaten Markenregistern zu bekämpfen, welche dem Ansehen der Schweiz im Ausland und der Rechtssicherheit im Bereich des Markenschutzes schaden. Sie schlagen vor, im MSchG eine Bestimmung einzuführen, die genau regelt, welche Informationen die Vertragsdokumente eines privaten Registers mindestens enthalten müssen.

4.7.2 Löschungsverfahren

INGRES, LES, VSP, VESPA und I&P halten es für angebracht, von der Revision zu profitieren und die Möglichkeit zu prüfen, im MSchG ein vereinfachtes, vom Institut durchzuführendes Löschungsverfahren der Marke wegen Nichtgebrauchs einzuführen. B. AG schlägt dagegen vor, dass eine vor dem Institut erfolgreich geltend gemachte Nicht-Benutzung ins Markenregister eingetragen wird.

4.7.3 Schutz im Ausland

INGRES ist der Überzeugung, dass die „Marke Schweiz“ zu wertvoll ist, als dass ihr Schutz der individuellen Initiative der Wirtschaftsbranchen überlassen werden könnte. INGRES regt deshalb an zu prüfen, ob nicht die Eidgenossenschaft oder eine zu diesem Zweck zu bestimmende Treuhänderin, diese Aufgabe für die ganze Schweizer Wirtschaft übernehmen und die „Marke Schweiz“ in allen für die Schweiz wirtschaftlich wichtigen Ländern als Garantie- oder Kollektivmarke hinterlegen sollte. Ähnliches schlagen SAV und FROMARTE vor, indem sie vom Bund verlangen, eine Stiftung zu gründen, mit dem Zweck, gegen die missbräuchlichen Verwendungen der „Marke Schweiz“ im Ausland vorzugehen. D.B. hingegen begrüsst es, dass die Alternative einer Garantiemarke „Schweiz“ mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft als deren Inhaberin fallengelassen wurde.

Nestec und Wenger bedauern das Fehlen rigoroser Mittel, um missbräuchliche Verwendungen im Ausland anzuzeigen und fordern die Einführung angemessener Massnahmen. Nestec hält es für unabdingbar, den Schweizer Botschaften das Mandat zu erteilen, alle zur Verhinderung von Missbräuchen nötigen Massnahmen zu ergreifen. Das Parlament müsse die notwendigen Mittel zur Finanzierung der Interventionen der Botschaften sowie der Verfahren vor den ausländischen Gerichten bereitstellen.