Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Derzeit berät das Parlament die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts auf der Grundlage des Entwurfs einer schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, BBl 2006 1085). Die Vorlage vereinheitlicht die Verfahrensbestimmungen für den Bund und die Kantone, ohne die Organisation der Strafbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, gerichtliche und Vollzugsbehörden) zu regeln. Diese sind daher an die neuen strafprozessualen Vorgaben anzupassen.

Organisationsrechtliche Bestimmungen über die Strafbehörden des Bundes finden sich zur Hauptsache im Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0) und im Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71). Während der BStP mit Inkrafttreten der StPO aufgehoben wird, deckt das SGG seinem Namen entsprechend einzig die Organisationsstruktur des Bundesstrafgerichts in Bellinzona ab.

Gegenüber der heutigen Situation soll in Zukunft eine gesamtheitlichere Regelung der Organisation der Bundesstrafbehörden erfolgen, was die Verabschiedung eines neuen Gesetzes, eines Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG) bedingt. Dieses soll nicht nur wo nötig den bisherigen Regelungsbereich des BStP ersetzen, sondern auch die Organisation des Bundesstrafgerichts regeln, womit das SGG aufgehoben werden kann. Anders verhält es sich mit dem Bundesgericht. Dieses entscheidet heute zwar ebenfalls als Bundesstrafbehörde, indem es Urteile des Bundesstrafgerichts auf Beschwerde in Strafsachen hin überprüft. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen geringen Teil seiner vielfältigen Aufgaben, weshalb eine Aufhebung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) nicht zur Diskussion steht.

1.2 Mitwirkung zweier Expertengruppen

Am 3. Dezember 2004 entschied der Bundesrat, die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft solle beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vereinigt werden. Die bisherige Aufteilung der Verantwortung auf das EJPD für den administrativen Bereich und auf das Bundesstrafgericht für den fachlichen Bereich vermag nach Ansicht des Bundesrates keine wirksame und kohärente Aufsicht sicherzustellen. Gestützt auf diesen Beschluss beauftragte das EJPD im Januar 2005 das Bundesamt für Justiz (BJ) mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs für eine gesetzliche Neuregelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft. Das BJ setzte zu diesem Zweck eine Expertengruppe aus Vertretern der Bundesanwaltschaft, des Bundesstrafgerichts, der Bundeskriminalpolizei, der Lehre, des Generalsekretariats EJPD und des BJ ein.

Diese erarbeitete bis zum Sommer 2005 einen Gesetzesentwurf, der anschliessend in die Vernehmlassung ging ("Aufsichtsvorlage"). Da zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer eine zeitliche Koordination mit der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts wünschten, beauftragte der Bundesrat das EJPD im April 2006, die Neuregelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft in die Botschaft über die Anpassung der