Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
2.2.1 Ausgestaltung als Einheitsstaatsanwaltschaft
Die künftig für die Kantone und den Bund geltende Strafprozessordnung basiert auf dem Staatsanwaltschaftsmodell II. Charakteristisch für dieses Modell ist das Fehlen eines Untersuchungsrichters oder einer Untersuchungsrichterin. Die Staatsanwaltschaft ist Leiterin des – naturgemäss eingliedrigen – Vorverfahrens, steht also dem polizeilichen Ermittlungsverfahren vor, führt die Untersuchung, erhebt die Anklage und vertritt diese vor den Gerichten. Üblicherweise leitet sie auch die Kriminalpolizei oder ist dieser gegenüber weisungsberechtigt. Durch die Einheitlichkeit von Ermittlung, Untersuchung und Anklageerhebung soll ein hoher Grad an Effizienz in der Strafverfolgung erreicht werden (BBl 2006 1105). Der daraus resultierende Zugewinn an Macht verlangt – nebst der Schaffung von Zwangsmassnahmengerichten und dem Ausbau der Parteirechte als ausgleichende Gegengewichte – nach einer klareren Zuweisung der Verantwortlichkeit innerhalb der Bundesanwaltschaft. Diesem Vorhaben entspricht am ehesten das Modell einer Einheitsstaatsanwaltschaft. Eine solche zeichnet sich durch eine klare hierarchische Führungsstruktur aus: Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin trägt als Vorsteher oder Vorsteherin der Bundesanwaltschaft die Verantwortung für sämtliche Aktivitäten oder Unterlassungen seiner oder ihrer verfahrensleitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. Er oder sie hat gegenüber dem Bundesrat als Wahl- und Disziplinargremium für alle eigenen und die Verfehlungen der Mitarbeitenden einzustehen. Wer Verantwortung für eine fachgerechte und effiziente Strafverfolgung, den Aufbau und Betrieb einer zweckmässigen Organisation und den wirksamen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel trägt, muss auch die Möglichkeit haben, Einfluss auf alle relevanten Faktoren zu nehmen. Dies bedingt ein starkes Weisungsrecht des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin gegenüber allen Mitarbeitenden (allgemeines Weisungsrecht und Weisungsrecht im Einzelfall) und eine hohe Organisationskompetenz. Die Stellung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin soll gegenüber heute gestärkt und die Führungsstruktur der Bundesanwaltschaft gestrafft werden.
2.2.2 Aufsicht durch den Bundesrat
Wie weiter vorne ausgeführt, hat der Bundesrat bereits zweimal entschieden, dass die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft künftig beim EJPD vereinigt werden soll (siehe Ziffer 1.2).
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die seit 1. Januar 2002 bestehende geteilte Aufsicht über die Bundesanwaltschaft Probleme schafft und sich als Hindernis für eine effiziente und kohärente Aufsicht erweist: Dem Bundesstrafgericht obliegt zwar die Fachaufsicht, es kann jedoch keinerlei organisatorische oder disziplinarische Massnahmen ergreifen, wenn es Mängel feststellt, weil die Administrativaufsicht beim EJPD liegt. Anderseits hat das EJPD heute nur beschränkte Möglichkeiten zur Kontrolle der Geschäftsabläufe, etwa wenn es überprüfen möchte, ob die von der Bundesanwaltschaft beanspruchten Mittel gerechtfertigt sind. Schliesslich übt auch die Geschäftsprüfungsdelegation eine Aufsichtsfunktion über die Bundesanwaltschaft aus. Diese zersplitterte Aufsicht birgt die Gefahr von Unklarheiten, Abgrenzungsschwierigkeiten und Kompetenzkonflikten in sich.