Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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2.1.2 Folge der Unterstellung als Polizei des Bundes

Die Strafprozessordnung unterstellt die Polizei der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 E-StPO). Als Rechtsmittel gegen ihre Verfügungen und Verfahrenshandlungen nennt sie die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 401 Abs. 1 Bst. a E-StPO). Wer Aufgaben der Polizei im Aufgabenbereich des Bundes wahrnimmt, ist daher der Aufsicht und den Weisungen der Bundesanwaltschaft unterstellt; Verfügungen und Verfahrenshandlungen unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (dazu Ziff. 2.5). Unabdingbar ist demnach eine möglichst genaue Umschreibung der gerichtlichen Polizei des Bundes im Rahmen des StBOG. Wie oben aufgezeigt wurde, ist eine Definition jedoch alles andere als einfach. Auch kantonale und kommunale Behörden fallen einzelfallweise darunter. Damit sieht sich der Gesetzgeber vor die Aufgabe gestellt, im Rahmen des StBOG die gerichtliche Polizei möglichst offen, aber gleichwohl hinreichend präzise zu definieren.

2.1.3 Beschränkung auf fachliche Unterstellung

Nicht zu äussern hat sich das StBOG über die organisatorischen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Bundesanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde und den ihr unterstellten Polizeikräften. Die StPO unterstellt die Polizei lediglich im Einzelfall den Weisungen und der Aufsicht der Staatsanwaltschaft. Die fachliche Unterstellung bedingt nicht auch eine administrative Integrierung oder Angliederung der Kriminalpolizei in bzw. an die Staatsanwaltschaft. Eine solche wäre zwar möglich, wird aber durch die StPO nicht vorgeschrieben (Erläuterung zu Art. 15 E-StPO, BBl 2006 1136). Auf eine derart weitgehende Umstrukturierung des Bundesamtes für Polizei und der Bundesanwaltschaft wird daher verzichtet, zumal sich die Bundesanwaltschaft und die BKP auf die Modalitäten der Ressourcenzuteilung weitgehend geeinigt haben.

Wie der Umsetzungsbericht Strafverfolgung auf Bundesebene vom 16. April 2007 (EffVor2) 1 festhält, sollen die Strafverfahren – wie seit dem 1. Januar 2007 grundsätzlich schon praktiziert – als gesteuerte Projekte geführt werden. Ein erweiterter Steuerungsausschuss, der sich aus Vertretern der Leitungen von Bundesanwaltschaft und BKP zusammensetzt, weist jedem Projekt frühzeitig und verbindlich die notwendigen Ressourcen zu. Damit weiss der verfahrensleitende Staatsanwalt oder die verfahrensleitende Staatsanwältin von Anfang an, mit wie vielen Kräften er oder sie das Verfahren führen kann. Kann sich der erweiterte Steuerungsausschuss nicht einigen, legt der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin die für das Verfahren benötigten Mittel fest.

2.2 Bundesanwaltschaft (Art. 6–22)

Die Ausgestaltung der Bundesanwaltschaft ist massgeblich durch zwei Vorgaben geprägt:

1 http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2007/2007-07-04.html