Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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den Gerichtsbehörden gewidmet. Das Bundesstrafgericht ist Gegenstand der Artikel 23-54. Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte finden ihre Grundlage für Befugnisse in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit in Artikel 55. Im 4. Titel werden ergänzende Verfahrensbestimmungen behandelt (Art. 56-65). Der 5. Titel enthält die Schlussbestimmungen (Art. 66-68).

2 Die einzelnen Strafbehörden

2.1 Polizei des Bundes (Art. 4-5)

2.1.1 Gerichtliche Polizei des Bundes

Gemäss Artikel 12 Buchstabe a E-StPO gehört die Polizei zu den Strafbehörden. Das StBOG hat folglich festzulegen, wer alles als Polizei des Bundes handelt. Regelungsgegenstand dieses Gesetzes – als Einführungsgesetz zur StPO – ist jedoch lediglich die "gerichtliche" Polizei, da nur für ihre Tätigkeit die Strafprozessordnung Grundlage bildet. Als Gerichtspolizei gilt eine Behörde, welche "im Rahmen der Strafverfolgung" ermittelt (Art. 15 Abs. 1 E-StPO, BBl 2006 1136). Zu denken ist in erster Linie an die Angehörigen der Bundeskriminalpolizei (BKP) im Bundesamt für Polizei. Aufgaben der Gerichtspolizei nehmen jedoch auch Angehörige weiterer Einheiten des Bundesamtes für Polizei, andere Bundesbehörden und regelmässig auch Behörden der Kantone und Gemeinden wahr, wenn sie zugunsten und im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes im Rahmen der Strafverfolgung tätig werden. Da die Federführung in solchen Fällen stets beim Bund liegt und die kantonalen und kommunalen Behörden als ausführende Organe weisungsgebunden handeln, erscheint es nur folgerichtig, sie in diesen Fällen als Polizei des Bundes zu bezeichnen. Das StBOG hat sie folglich ebenfalls zu erfassen. Anders verhält es sich hingegen mit Polizeikräften, welche ausschliesslich präventiv- und sicherheitspolizeiliche Funktionen ausüben, wie dies beim Dienst für Analyse und Prävention (DAP) der Fall ist. Dessen Tätigkeiten stellen nicht auf die Strafprozessordnung ab, weshalb der DAP nicht unter das StBOG – als Einführungsgesetz zur StPO – fällt.

Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig sinnvoll, organisatorische Bestimmungen zur Polizei in das StBOG aufzunehmen, da sie lediglich für die gerichtliche Polizei Geltung hätten, diese aber wie dargelegt nicht auf die Polizeikräfte des Bundes beschränkt ist. Für die Organisation kantonaler und kommunaler Polizeikräfte hat der Bund bekanntlich keine Kompetenzen. Im Rahmen des StBOG könnte daher lediglich die Organisation der BKP geregelt werden. Andere Einheiten des Bundesamtes für Polizei und andere Bundesbehörden nehmen gerichtspolizeiliche Aufgaben nur in untergeordnetem Rahmen wahr, weshalb die Aufnahme von organisationsrechtlichen Bestimmungen über diese Einheiten im StBOG nicht sachgerecht wäre. Vorzuziehen ist stattdessen die organisationsrechtliche Erfassung der gesamten Polizei des Bundes in einem einzigen Erlass, beispielsweise im Rahmen eines Polizeigesetzes. Ein solches ist denn auch in Vorbereitung.