Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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Organisation der Bundesbehörden an die vereinheitlichte Strafprozessordnung zu integrieren.
Als Folge der Verabschiedung der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts und des Entwurfs einer schweizerischen Strafprozessordnung wurde das BJ im Frühjahr 2006 damit beauftragt, einen Vorentwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Organisation der Strafbehörden des Bundes zu erarbeiten. Mit Verfügung vom 31. März 2006 setzte das BJ wiederum eine Expertengruppe ein, in der dieses Mal auch Vertreter des eidgenössischen Untersuchungsrichteramts und des Bundesamtes für Polizei sowie ein Kantonsvertreter Einsitz nahmen.
Auf Grundlage einer breit geführten Diskussion der Experten über die möglichen Organisationsstrukturen der einzelnen Strafbehörden erarbeitete das BJ ein Normkonzept und schliesslich den Vorentwurf zum StBOG. In der Frage der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft berücksichtigte es den im Dezember 2004 gefällten Grundsatzentscheid des Bundesrates, die Arbeiten der Expertengruppe "Aufsichtsvorlage" sowie die Ergebnisse des damaligen Vernehmlassungsverfahrens (dazu eingehend Ziff. 2.2.2).
1.3 Gegenstand des neuen Gesetzes
Der Gegenstand des StBOG wird grösstenteils durch die StPO vorgegeben. So haben Bund und Kantone ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen zu bestimmen. Weiter haben sie Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden zu regeln, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. Zu bestimmen haben sie ebenfalls die Aufsicht über ihre Strafbehörden (Art. 14 E-StPO).
Die Strafbehörden ergeben sich ausdrücklich aus der StPO: Es sind dies einerseits die "gerichtlichen Behörden", nämlich das Zwangsmassnahmengericht, das erstinstanzliche Gericht, die Beschwerdeinstanz sowie das Berufungsgericht (Art. 13 E-StPO). Hinzu kommen die "Strafverfolgungsbehörden". Dazu zählen die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden (Art. 12 E-StPO). Letztere sind im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit mangels Bedarf allerdings keine vorgesehen. Schliesslich sieht Art. 447 Abs. 1 E-StPO vor, dass der Bund und Kantone auch die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden bestimmen ("Vollzugsbehörden").
Als weitere Regelungsmaterie im StBOG zu berücksichtigen sind einzelne Sachbereiche, die bisher durch den BStP geregelt wurden und keine Aufnahme in die StPO gefunden haben; aufgrund der beabsichtigten Aufhebung des BStP ist eine Neuregelung daher unerlässlich. Zu denken ist beispielsweise an den Zustimmungsvorbehalt des Bundesrates für die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte (Art. 105 BStP). Darüber hinausgehender Regelungsbedarf ergibt sich wiederum aus der StPO. So sieht Artikel 133 Absatz 1 E-StPO beispielsweise einen Anwaltstarif des Bundes für amtliche Verteidigung vor. Da dieser nur bei Verfahren des Bundes zur Anwendung gelangt, ist eine Regelung im Rahmen des StBOG vorzusehen.
Das Gesetz gliedert sich wie folgt: In einem 1. Titel werden allgemeine Bestimmungen behandelt (Art. 1-3). Der 2. Titel regelt die Strafverfolgungsbehörden. Darunter fallen die Polizei (Art. 4-5) und die Bundesanwaltschaft (Art. 6-22). Der 3. Titel ist