Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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3.3.2 2. Kapitel: Kantonale Zwangsmassnahmengerichte
Art. 55
Absatz 1 sieht für die Anordnung oder Genehmigung von Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO die Zuständigkeit der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen vor. Der Anwendungsbereich betrifft alle Zwangsmassnahmen, die die StPO vorsieht. Nach geltendem Recht sind die Kantone bereits heute zuständig für Haftanordnungen im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 47 Abs. 2 BStP).
Neu wird die sachliche Zuständigkeit begrenzt auf die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen. Damit sind nach heutiger Rechtslage die Zwangsmassnahmengerichte in Bern, Lausanne, Zürich und Lugano angesprochen.
Absatz 2 erklärt das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird, für zuständig. Mit dieser Beschränkung soll die Auswahlmöglichkeit der Bundesanwaltschaft stark eingeschränkt werden, so dass es ihr im Einzelfall nicht möglich ist, ein ihr genehmes Zwangsmassnahmengericht auszusuchen. Das Recht der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person auf einen gesetzlichen Richter oder eine gesetzliche Richterin bleibt damit gewahrt.
Absatz 3 stellt klar, dass der Rechtsmittelweg nicht an eine kantonale Beschwerdeinstanz führt, sondern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
3.4 4. Titel: Ergänzende Verfahrensbestimmungen
Unter diesen Titel fallen einerseits Bestimmungen, deren ergänzende Regelung die StPO Bund und Kantonen auferlegt (z.B. in den Artikeln 86, 140, 209 oder 218). Darunter fallen andererseits auch Bestimmungen, die bisher im BStP geregelt wurden und keine Aufnahme in die StPO fanden. Durch die Aufhebung des BStP ist eine Regelung im Rahmen dieses Gesetzes daher notwendig.
Art. 56 Politische Straftaten
Die Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 105 BStP; es wurden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Sie stellt eine Besonderheit in der Schweizerischen Rechtsordnung dar, erlaubt sie doch der Exekutive, in den Hoheitsbereich der Judikative einzugreifen. Dies verdeutlicht, dass es auch in einem Rechtsstaat vorkommen kann, dass bei der Abwägung zwischen dem strafprozessualen Verfolgungsinteressen und politischen – namentlich aussenpolitischen – Interessen die Letzteren ausnahmsweise überwiegen. Die meisten bekannten Fälle haben denn auch eindeutig einen internationalen Bezug.
Die Norm macht die Verfolgung "politischer Vergehen" bzw. nach StBOG neu "politischer Straftaten" von einer Ermächtigung des Bundesrates abhängig. Welche Delikte genau unter die politischen Straftaten fallen, lässt sich nicht abschliessend sagen. Eine Beschränkung auf den 13. Titel des StGB ist zu eng. Auch eine gerichtliche Verfolgung anderer Delikte kann die politischen Interessen der Schweiz tangieren.