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Vernehmlassung 2007/38: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kolumbien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 21 Seiten
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Doppelbesteuerung. Abkommen mit der Republik Kolumbien
b) die Zinszahlung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Ausrüstungen auf Kredit an ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates stehen; oder
c) die Zinszahlung für ein Darlehen erfolgt, das von einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut mit Ansässigkeit in einem Vertragsstaat gewährt wurde.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaates, aus dem sie stammen, wie Einkünfte aus Darlehen behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anwendbar.
6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.