Vorlage

Vernehmlassung 2007/38: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kolumbien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

Doppelbesteuerung. Abkommen mit der Republik Kolumbien

Art. 19 Studenten

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 20 Andere Einkünfte

1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anwendbar

Art. 21 Missbrauchsbestimmung

1. Wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendwelcher Form mindestens zur Hälfte an eine oder mehrere Personen weiterleitet, die nicht im anderen Vertragsstaat ansässig sind, ist dieser Teil des Einkommens von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels sind nicht anwendbar, wenn die Gesellschaft, welche die Abkommensvorteile beansprucht, den Nachweis erbringt, dass der Hauptzweck der betreffenden Geschäftsvorfälle nicht in der Beanspruchung der von diesem Abkommen gebotenen Vorteile bestand. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Teil des Einkommens:

a) von der in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine oder mehrere ihr nicht nahestehende Personen weitergeleitet wird, oder

b) abkommensrechtlich gleich oder günstiger behandelt worden wäre, wenn er direkt der Person oder den Personen zugeflossen wäre, an die er weitergeleitet worden ist.

Art. 22 Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.