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Vernehmlassung 2007/38: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kolumbien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 21 Seiten
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Doppelbesteuerung. Abkommen mit der Republik Kolumbien
3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. In Kolumbien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden :
a) Bezieht eine in Kolumbien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so gewährt Kolumbien in dem durch ihre innerstaatliche Gesetzgebung vorgesehenen Rahmen:
(i) eine Anrechnung oder Gutschrift auf die Einkommenssteuer dieser ansässigen Person in Höhe der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen;
(ii) eine Anrechnung oder Gutschrift auf die Vermögenssteuer dieser ansässigen Person in Höhe der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen;
(iii) eine Anrechnung oder Gutschrift auf die von Gesellschaften zu entrichtenden Steuer entsprechend der von der Gesellschaft, zu Lasten deren Gewinne die Dividenden ausgeschüttet werden, auf diesen Gewinnen effektiv gezahlten Steuer.
Der Betrag der Anrechnung oder Gutschrift darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder Vermögenswerte, die in der Schweiz besteuert werden können, entfällt.
b) Sind nach den Bestimmungen dieses Abkommens Einkünfte, die eine in Kolumbien ansässige Person erzielt, oder ihr gehörendes Vermögen von der Besteuerung in Kolumbien auszunehmen, können diese gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kolumbien besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 wird diese Befreiung indessen nur gewährt, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Kolumbien nachgewiesen wird.