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Vernehmlassung 2007/38: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kolumbien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 21 Seiten

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Doppelbesteuerung. Abkommen mit der Republik Kolumbien

3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

Art. 28 Inkrafttreten

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

2. Das Abkommen tritt 60 Tage nach dem Empfangsdatum der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres Anwendung.

Art. 29 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen ab dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres in beiden Vertragsstaaten keine Anwendung mehr.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bern, am 26. Oktober 2007, im Doppel in französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Für die Regierung

Schweizerischen Bundesrat: der Republik Kolumbien:

Hans-Rudolf Merz Luis Guillermo Plata