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Vernehmlassung 2007/38: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kolumbien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 21 Seiten

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Übersetzung1

Protokoll

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung der Republik Kolumbien,

haben anlässlich der Unterzeichnung zu Bern, am 26. Oktober 2007, des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Zu Artikel 3

Im Fall der Schweiz schliesst der Begriff Staatsangehöriger auch die Personengesellschaften ein.

2. Zu Artikel 7

Kolumbien behält sich das Recht vor, die Auffassung zu vertreten, dass ein Vertragsstaat nicht verpflichtet ist, den Abzug von im Ausland entstandenen Aufwendungen zuzulassen, wenn diese nicht vernünftigerweise der von der Betriebstätte ausgeübten Tätigkeit zugerechnet werden können; diesbezüglich sind die allgemeinen Grundsätze ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung betreffend die Aufwendungen der Geschäftsführung und Verwaltungsdienstleistungen für Unterstützung und Betreuung zu berücksichtigen.

Die Vertragsstaaten behalten sich vor, bei Errichtung von juristisch oder wirtschaftlich missbräuchlichen Strukturen, Unternehmensgewinne im Betriebstättestaat zu besteuern, welche durch den Verkauf von Gütern oder Waren realisiert werden, die gleicher oder ähnlicher Art sind wie jene Güter oder Waren, die von der dort unterhaltenen Betriebstättestaat verkauft werden. Dasselbe gilt für Gewinne aus anderen Geschäftstätigkeiten, die gleicher oder ähnlicher Art sind wie jene Geschäftstätigkeiten, die von der dort unterhaltenen Betriebstätte entfaltet werden.

In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder reine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Ermittlung der dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne nicht aufgrund der vom Unternehmen erzielten Gesamteinnahmen erfolgt, sondern nur aufgrund jenes Teils der Gesamteinnahmen, der den von der Betriebstätte im Zusammenhang mit ihren Verkäufen oder anderen Tätigkeiten tatsächlich ausgeübten Funktionen entspricht.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes