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Vernehmlassung 2007/38: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kolumbien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 21 Seiten
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Doppelbesteuerung. Abkommen mit der Republik Kolumbien
Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsätte nicht aufgrund der aus dem Vertrag erzielten Gesamteinnahmen ermittelt, sondern nur aufgrund der Einnahmen, die auf dem Teil des Vertrags erzielt werden, der tatsächlich durch die dort gelegene Betriebstätte erfüllt wird.
Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrages entfallen, der tatsächlich durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
3. Zu Artikel 11
a) Sollte Kolumbien nach der Unterzeichnung dieses Abkommens einem Drittstaat einen Besteuerungsmodus für Zinsen zugestehen, der günstiger als die Regelung gemäss Artikel 11 dieses Abkommens ist, so wird dieser neue Besteuerungsmodus automatisch für dieses Abkommen anwendbar, wie wenn er in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen worden wäre. Die neue Regelung tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft, zu dem auch der mit dem Drittstaat vereinbarte Besteuerungsmodus in Kraft tritt.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Absatz 3 Buchstabe b folgende Zinszahlungen einschliesst:
(i) Zinsen auf kurzfristigen Krediten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren sowie auf Debitorensaldi bei Banken;
(ii) Zinsen auf Krediten, die der Finanzierung von Exporten dienen, oder Zinsen auf damit zusammenhängenden Vorschüssen;
(iii) Zinsen auf Krediten für Geschäfte des Aussenhandels, die von Finanzgesellschaften und Banken im Sinne des geltenden Rechts Kolumbiens vermittelt wurden.
4. Zu Artikel 12
Sollte Kolumbien nach der Unterzeichnung dieses Abkommens einem Drittstaat einen Besteuerungsmodus für Lizenzgebühren zugestehen, der günstiger ist als die Regelung gemäss Artikel 12 dieses Abkommens, so wird dieser neue Besteuerungsmodus automatisch auf dieses Abkommen anwendbar, wie wenn er in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen worden wäre. Die neue Regelung tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft, zu dem auch der mit dem Drittstaat vereinbarte Besteuerungsmodus in Kraft tritt.
5. Zu Artikel 17 und 18
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 17 und 18 verwendete Begriff « Pensionen » nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Pauschalzahlungen einschliesst.
6. Zu Artikel 21
Angesichts der Tatsache, dass das Hauptziel dieses Abkommens die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bildet, sind beide Vertragsstaaten