Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Es stelle sich die Frage, ob damit die gesamte Kapazität eines Betriebs gemeint sei, auch wenn dieser auf verschiedene Standorte verteilt sei, oder ob die

Gesamtkapazität an einem bestimmten Standort gemeint sei.

Kanton Graubünden Die Regierung des Kantons Graubünden beantragt, dass bei den Anlagen Nr.

70.5a und 70.6a in geeigneter Weise präzisiert werde, wie die UVP-Pflicht im Einzelfall zu ermitteln sei, entweder durch eine klare Umschreibung der beiden Anlagetypen oder allenfalls in einer Vollzugshilfe.

Kanton Tessin Der Kanton Tessin beantragt, dass der Anlagetyp "Terrainveränderungen" im

UVP-Handbuch zu erläutern sei.

10 Bemerkungen zum Erläuterungsbericht (unvollständig)

Kanton Tessin Der Kanton Tessin empfehlt eine Klarstellung der Fussnote Nr. 17, Seite 10 des

erläuternden Berichts: Pyrolytische Anlagen seien nicht auf die Vergasung von Holz beschränkt. Auch tierische Abfälle, Schlamm von Kläranlagen und anderen organischen Abfällen könnten durch Pyrolyse mineralisiert werden. Die Abfälle seien in solchen Fällen Sonderabfälle oder Abfälle, die kontrolliert werden

müssten.

Kanton Schwyz Anlagetyp 40.8: Die Regierung des Kantons Schwyz schlägt vor, den

Schwellenwert für Sonderabfälle auf 5 000 t herab zu setzen. Der Wert von 10 000 t erscheine dem Kanton im Vergleich zu anderen Abfallablagen als zu hoch. Der im erläuternden Bericht gemachte Verweis auf Anlagetyp 40.7a stimme so nicht, da hier absolute Werte mit jährlichen Werten verglichen würden (t mit t/a).

Zudem werde mineralischer, unverschmutzter Aushub, der unter die Ziffer 40.7 Buchstabe a fällt, mit Sonderabfällen mengenmässig gleichgesetzt. Dies erachtet der Kanton als nicht sachgerecht.

Centre Patronal Das Centre Patronal bemängelt, dass das Departement in seinem erläuternden

Bericht (S. 4) ankündet, in der neuen UVP-Richtlinie (voraussichtlich 2008)

Empfehlungen betr. Abschluss mit der Voruntersuchung abzugeben. Es sei nicht akzeptabel, dass bis dahin nichts über die Bedingungen bekannt sei, unter denen empfohlen werde, die UVP-Berichterstattung mit der Voruntersuchung

abzuschliessen.

Schliesslich stellt das Centre patronal fest, dass im erläuternden Bericht (S. 4) schwarz auf weiss und ohne weitere Erklärungen präzisiert werden, dass für die abschliessende Voruntersuchung die gleichen Fristen gelten würden wie für die Beurteilung des Berichts (Art. 12b.). Im Prinzip seien die Gesuchsteller frei, das eine oder andere Verfahren zu wählen. Das Centre Patronal halte diese

Formulierungen vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorschriften für bedenklich.