Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
Änderungen, die nicht mit einer Flächenausdehnung verbunden sind, nicht zur Unterstellung unter die UVP-Pflicht führen dürften. Exemplarisch seien hier die Installation von Hagelnetzen oder die Nachrüstung von Bewässerungsanlagen für bestehende Baumschulen erwähnt.
Weitere JardinSuisse lehnt die Unterstellung des produzierenden Gartenbaus unter die Wirtschaftsverbände UVP grundsätzlich ab.
und Fachorganisationen
Der Schweizerische Gartenbau werde heute durch unzählige Vorschriften
Jardin Suisse eingeengt, insbesondere durch die Raumplanung. Diese verbiete
„bodenunabhängige“ Kulturen, d.h. Gewächshäuser in der normale
Landwirtschaftszone, sobald eine Fläche von 5'000 m² überschritten werde (Art. 37 RPV). Damit würden bereits die meisten Betriebe, vor allem, wenn Sie nach modernen und umweltschonenden Methoden produzieren wollten, in
Spezialzonen, in welchen es zahlreiche Auflagen zu erfüllen gilt, verwiesen. Damit würden schon Planungsinstrumente für die Erstellung von Gewächshäusern bestehen. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb diese Betriebe nach dem komplizierten raumplanerischen Verfahren auch noch das weitere Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung über sich ergehen lassen müssten. Etwas anders sei die Situation bei den Baumschulen. Jardin Suisse vermutet, dass die
vorgeschlagene Unterstellung unter die UVP nur für „bodenunabhängig“
produzierende Containerbaumschulen gedacht sei. Es könne nicht sein, dass Freilandbaumschulen einer UVP unterstellt werden sollten. Die Kultur von
Baumschulpflanzen verlange jedenfalls einen ähnlichen oder gar geringeren Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, wie eine normale Feldkultur, vom Obstbau ganz zu schweigen. Zudem müsse bei einer Reihe von
Baumschulkulturen wie Obstgehölze, Rosen und bestimmte Ziergehölze eine Fruchtfolge beachtet werden, d.h. die Kulturen befänden sich von Jahr zu Jahr auf anderem, oft zugepachtetem Land. Jardin Suisse kann sich nicht vorstellen, wie hier eine UVP durchgeführt werden soll. Schliesslich möchte der Verband darauf hinweisen, das heute hektarenweise Obstkulturen unter Hagelnetzen
verschwinden würden. Dazu bräuchte es oft nicht einmal eine Baubewilligung,
obwohl die Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft erheblich seien.
Schweizerische Der neue Anlagetyp 80.9 Baumschulen und Gewächshäuser wird von der SAB Arbeitsgemeinschaft für abgelehnt. Eine UVP-Pflicht für diese Anlagen führe zu einer erheblichen –
die Berggebiete finanziellen – Mehrbelastung der entsprechenden Projektträger. Projektträger
welche in einem Bereich tätig seien, welcher N.B. mit sehr tiefen Einkommen zu kämpfen habe, trotzdem aber wichtig für die Versorgung unseres Landes mit land- und forstwirtschaftlichen Produkten sei.
Beschwerdeberechtigte Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) beantragt, dass die UVP-
Umweltschutzorgani- Schwellenwerte für Baumschulen sind bei einer Fläche von mehr als 50 000 m² sationen festzulegen, für Gewächshäuser bei mehr als 10 000 m². Auch die
Umweltauswirkungen von Baumschulen und Gewächshäusern seien hoch, da sie Stiftung
viel Boden intensiv nutzten. SL unterstützt daher die Aufnahme der Baumschulen Landschaftsschutz
und Gewächshäuser in die UVP-Pflicht; die Schwellenwerte seien aber zu hoch. Schweiz (SL)
WWF Schweiz Der WWF Schweiz beantragt, Schwellenwerte für Baumschulen bei einer Fläche
von mehr als 50 000 m² festzulegen, für Gewächshäuser bei mehr als 10 000 m². Auch die Umweltauswirkungen von Baumschulen und Gewächshäusern seien hoch, da sie viel Boden intensiv nutzen. Der WWF Schweiz unterstütze die
Aufnahme der Baumschulen und Gewächshäuser in die UVP-Pflicht, die
Schwellenwerte seien jedoch zu hoch angesetzt.
Rheinaubund Der Rheinaubund beantragt, den Anlagetyp wie folgt zu formulieren: