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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f 14.12.2007

Art. 2 Abs. 2 Bst. f (neu)

2Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:

f. Verdienste nach Artikel 23 Absatz 3biserster Satz.

Änderung

Nach Art. 23 Abs. 3bisAVIG ist ein Verdienst, welchen eine teilnehmende Person anlässlich einer von der öffentlichen Hand (z.B. kantonale/kommunale Beschäftigungsprogramme) finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert (vgl. Begründung zum neuen Art. 23 Abs. 3bisAVIG). Mit dem neuen Art. 2 Abs. 2 Bst. f AVIG wird sichergestellt, dass die betroffenen Personen in diesen Massnahmen keine ALV-Beiträge bezahlen müssen. Ebensowenig müssen die Arbeitgeberanteile bezahlt werden.

Begründung

Wenn der für die Ausübung solcher Tätigkeiten erzielte Verdienst nicht mehr versichert ist, dann sollen dafür auch keine ALV-Beiträge mehr erhoben werden. Niemand soll ALV-Beiträge bezahlen müssen, wenn daraus nicht wenigstens potentiell ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung resultiert (Äquivalenz- / Versicherungsprinzip). Dem geltenden Art. 2 Abs. 2 Bst. e AVIG liegt der gleiche Gedanke zu Grunde.

2/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)