Vorlage
Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f 14.12.2007
Art. 2 Abs. 2 Bst. f (neu)
2Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:
f. Verdienste nach Artikel 23 Absatz 3biserster Satz.
Änderung
Nach Art. 23 Abs. 3bisAVIG ist ein Verdienst, welchen eine teilnehmende Person anlässlich einer von der öffentlichen Hand (z.B. kantonale/kommunale Beschäftigungsprogramme) finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert (vgl. Begründung zum neuen Art. 23 Abs. 3bisAVIG). Mit dem neuen Art. 2 Abs. 2 Bst. f AVIG wird sichergestellt, dass die betroffenen Personen in diesen Massnahmen keine ALV-Beiträge bezahlen müssen. Ebensowenig müssen die Arbeitgeberanteile bezahlt werden.
Begründung
Wenn der für die Ausübung solcher Tätigkeiten erzielte Verdienst nicht mehr versichert ist, dann sollen dafür auch keine ALV-Beiträge mehr erhoben werden. Niemand soll ALV-Beiträge bezahlen müssen, wenn daraus nicht wenigstens potentiell ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung resultiert (Äquivalenz- / Versicherungsprinzip). Dem geltenden Art. 2 Abs. 2 Bst. e AVIG liegt der gleiche Gedanke zu Grunde.
2/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)