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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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Die übrigen nach Art. 14 AVIG beitragsfrei Versicherten haben wie bisher 5 besondere Wartetage zu tilgen.

Begründung Abs. 2 und 2bis

Die besondere Wartezeit wird für gewisse beitragsfrei Versicherte auf 260 Tage erhöht, da deren Zugang zur Arbeitslosenversicherung erschwert werden soll. Diese Personen haben grundsätzlich gute Voraussetzungen um eine Stelle zu finden. Es handelt sich dabei insbesondere um Personen, die sich nach einer Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Ebenso sollen Schweizer oder Niedergelassene, die im Anschluss an eine Ausbildung oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Ausland in die Schweiz zurückkehren, von dieser Erhöhung betroffen werden. Diese Personenkategorien werden nicht von einem Ereignis überrascht. Wie bisher können jugendliche Personen allenfalls von der Teilnahme an einem Motivationssemester nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c AVIG profitieren (vgl. Begründung zu Absatz 5).

Alle übrigen beitragsfrei versicherten Personen haben wie bisher 5 besondere Wartetage zu bestehen, da diese von dem zur Befreiung von der Beitragszeit führenden Ereignis wie z.B. Krankheit, Unfall, Trennung, Scheidung, Tod des Ehegatten oder der Ehegattin überrascht resp. unvorbereitet zu einer Stellensuche gezwungen worden sind.

Änderung Abs. 4

Während dem Bestehen der allgemeinen und besonderen Wartezeiten muss die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen. Diese Bestimmung wird von den bisherigen Art. 6 Abs. 6, 2. Satz und Art. 6a Abs. 1, 2. Satz AVIV in das Gesetz überführt.

Die allgemeinen und besonderen Wartezeiten sind neu „zeitmässig“ und nicht mehr „wertmässig“ zu bestehen. D.h. jeder kontrollierte Tag gilt als Wartetag, unabhängig ob die versicherte Person z.B. aufgrund eines Zwischenverdienstes keine ganzen Taggelder erhält.

Begründung Abs. 4

Die versicherte Person muss wie bisher für die Dauer der Wartezeit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, namentlich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Die versicherte Person soll mit jedem kontrollierten Tag - unabhängig eines allfällig erzielten Verdienstes - einen Wartetag bestehen („zeitmässige Betrachtungsweise“). Bei einem „wertmässigen“ Bestehen der Wartezeit könnten erzielte Verdienste dazu führen, dass die versicherte Person aufgrund der 260 Wartetage während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug kein Anspruch auf Taggelder hätte, weil sie mit einem reduzierten Arbeitspensum von z.B. 30% innerhalb der ganzen Bezugsdauer die Wartetage nicht konsumieren kann.

Änderung Abs. 5

Diese Bestimmung wird vom bisherigen Art. 6 Abs. 1terAVIV ins Gesetz überführt.

Begründung Abs. 5

Wie bisher können Personen, die über keinen Berufsabschluss verfügen, während der Wartezeit an einem Motivationssemester nach Artikel 64a Abs. 1 Bst. c AVIG teilnehmen. Damit wird jugendlichen Arbeitslosen der Zugang zu einer auf diese Personengruppe zugeschnittenen arbeitsmarktlichen Massnahme ermöglicht.

Hingegen ist vorgesehen, den bisherigen Art. 6 Abs. 1bisAVIV zu streichen. Dies hat zur Folge, dass alle beitragsfrei Versicherten, welche nicht an einem Motivationssemester

6/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)