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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung Artikel 3 Absatz 2 14.12.2007

Art. 3 Abs. 2

2Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2 Prozent. 2,2 Prozent.

Änderung

Der ordentliche Beitragssatz wird von 2 auf 2,2% erhöht.

Begründung

Aufgrund der neuesten Datenlage liegt die durchschnittliche Arbeitslosigkeit bei 125'000 Personen. Die Erhöhung der Referenz-Arbeitslosenzahl von 100'000 auf 125'000 hat gemäss Modellrechnung einen Mehraufwand für die Arbeitslosenversicherung von rund 20% zur Folge, was Mehrausgaben in der Grössenordnung von rund einer Milliarde CHF entspricht. Wollte man diese Mehrausgaben rein mit Mehreinnahmen finanzieren, so müsste der Beitragssatz um 0,4% auf 2,4% erhöht werden. Es wird nun vorgeschlagen, den ordentlichen Beitragssatz auf 2,2% zu erhöhen, was zu Mehreinnahmen von rund 460 Millionen CHF führt. Die verbleibenden Mehrausgaben sollen auf der Ausgabenseite eingespart werden.

In der Expertenkommission wünschten die Arbeitgebervertreter, dass der Lohnbeitrag nur zeitlich befristet erhöht wird, falls der Schuldengrenzwert erreicht wird. Die Arbeitnehmervertreter wünschten einen höheren Lohnbeitrag.

Finanzielle Auswirkungen

Dies führt zu jährlichen Mehreinnahmen von rund 460 Millionen CHF.

Betroffenheit

Von dieser Erhöhung sind alle gleichermassen betroffen.

3/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)