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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung

Artikel 18 14.12.2007

Art. 18 Wartezeiten

1Der Anspruch beginnt nach einer allgemeinen Wartezeit von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.

1bisDer Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der allgemeinen Wartezeit aus.

2Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 befreit sind, haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von 260 Tagen von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen. Diese Personen müssen die Wartezeit nach Absatz 1 nicht bestehen.

2bisPersonen, die von der Erfüllung der Beitragszeit nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c und Absatz 2 befreit sind, haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer besonderen Wartezeit von 5 Tagen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

3Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten besonderen Wartezeit nicht angerechnet.

4Als Wartezeit gelten diejenigen Tage, für welche die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Jeder kontrollierte Tag gilt als Wartetag.

5Während der Teilnahme an einem Motivationssemester wird die Wartezeit getilgt.

Änderung Abs. 1, 1bis und 3

Sprachliche und systematische Präzisierung.

Begründung Abs. 1, 1bis und 3

Klarere Bezeichnung der allgemeinen und besonderen Wartezeiten.

Änderung Abs. 2 und 2bis

Für Personen, die nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a (Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, wird die Wartezeit von bisher 120 auf 260 Wartetage erhöht. Ein Berufsabschluss, Unterstützungspflicht gegenüber Kindern oder das Erreichen des 25. Altersjahres (vgl. Art. 6 Abs. 1 AVIV) führen nicht mehr zu einer Reduktion dieser besonderen Wartzeit. Mit den 260 Wartetagen wird gleichzeitig die allgemeine Wartezeit von 5 Tagen (Art. 18 Abs. 1 AVIG) getilgt.

Für Personen, die nach Abs. 3 AVIG (Rückkehrende aus dem Ausland) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, wird die Wartezeit von bisher 5 auf 260 Wartetage erhöht.

5/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)