Vorlage
Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
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teilnehmen, während dem Bestehen der Wartezeit nicht an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen können.
In der Expertenkommission votierten die Arbeitnehmervertreter gegen die Erhöhung der Wartezeiten.
Finanzielle Auswirkungen
Die Erhöhung der Wartezeit hat Einsparungen von ca. CHF 90 Mio. zur Folge.
Betroffenheit
Von der Erhöhung der besonderen Wartezeit auf 260 Tage werden die beitragsfrei Versicherten nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AVIG betroffen. Es handelt sich dabei um Personen, die sich nach einer Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen (93%). Ebenso sollen Schweizer oder Niedergelassene, die im Anschluss an eine Ausbildung oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Nicht-EU-/EFTA-Ausland in die Schweiz zurückkehren, von dieser Erhöhung betroffen werden (7%).
Durch die Möglichkeit für Schulabgänger, Maturanden und Lehrabbrechende etc. an einem Motivationssemester teilnehmen zu können, wird die Erhöhung der besonderen Wartezeit durch eine adäquate arbeitsmarktliche Massnahme abgefedert, was im Hinblick auf die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit sinnvoll ist.
7/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)