Vorlage
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
c. gefährliche Hunde.
2 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Einteilung fest. Er berücksichtigt dabei die Körpergrösse und das Gewicht im erwachsenen Zustand sowie den Rassetyp.
Art. 21b Massnahmen zum Vermeiden von Verletzungen
1 Hunde müssen im öffentlichen Raum unter Kontrolle gehalten werden. Hundehalterinnen und Hundehalter müssen die nötigen Vorkehrungen treffen, dass Hunde keine Verletzungen verursachen.
2 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Sicherheit der Unterkünfte erlassen.
Art. 21c Leinenpflicht
1 Hunde müssen an der Leine geführt werden:
a. in überbauten Gebieten;
b. in öffentlich zugänglichen Orten mit erhöhtem Publikumsverkehr wie Schulanlagen, Spiel- und Sportplätzen, Parkanlagen und Badeanstalten.
2 Die Kantone können die Leinenpflicht auf zusätzliche Gebiete ausdehnen und Freiräume für Hunde ausscheiden.
Art. 21d Meldepflicht
Hundehalterinnen, Hundehalter, Tierärztinnen, Tierärzte, Ärztinnen, Ärzte, Zollorgane, Gemeindebehörden, Tierheime und Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a. Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
b. Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt.
Art. 21e Einzelprüfungen
Die zuständige kantonale Behörde ordnet eine Einzelprüfung an, wenn:
a. ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt oder ein übermässiges Aggressionsverhalten gezeigt hat; oder
b. Anzeichen dafür bestehen, dass eine Hundehalterin oder ein Hundehalter ihre Hunde nicht unter Kontrolle halten.
Art. 21f Wenig gefährliche Hunde
1 Das Halten von wenig gefährlichen Hunden ist nicht bewilligungspflichtig
2 Wird ein wenig gefährlicher Hund nach Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe a in einer Einzelprüfung als gefährlich eingestuft, bedarf seine Haltung einer Bewilligung. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bewilligungserteilung richten sich nach Artikel 21g Absätze 2-4.
3 Die Bewilligung darf nur unter Anordnung von sichernden Massnahmen wie Kastration oder Sterilisation erteilt werden.
4 Wird die Bewilligung nicht erteilt, so ordnet die zuständige kantonale Behörde die vorsorgliche Beschlagnahme oder die Einziehung und wenn nötig die Tötung an.