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Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 4 Seiten
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Art. 26a Zucht, Einfuhr und Haltung gefährlicher Hunde
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich gefährliche Hunde züchtet, einführt oder ohne Bewilligung hält.
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
Art. 28 Einleitungssatz und Abs. 1 Bst. f bis und f ter
Mit Busse wird bestraft, sofern nicht die Artikel 26 oder 26a anwendbar sind, wer vorsätzlich:
fbis. die Leinenpflicht oder die Auflagen im Zusammenhang mit Bewilligungen nach den Artikeln 21f und 21g missachtet;
fter. Die Meldepflicht nach Artikel 21c verletzt;
Art.45b Übergangsbestimmungen zum Halten möglicherweise gefährlicher
oder gefährlicher Hunde
Wer einen Hund nach Artikel 21a Absatz 1 Buchstaben b oder c hält, muss bis zum [drei Monate nach Inkrafttreten] bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Gesuch um eine Bewilligung nach Artikel 21g einreichen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Minderheit (Pfister Theophil, Freysinger, Füglistaller): Nichteintreten