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Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 4 Seiten

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Art. 21g Möglicherweise gefährliche Hunde

1 Das Halten von möglicherweise gefährlichen Hunden nach Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe b bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

2 Die gesuchstellende Person hat mit dem Gesuch einen Auszug aus dem Zentralstrafregister einzureichen.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:

a. die nötigen Kenntnisse über die Hundehaltung hat;

b. in der Lage ist, den Hund unter Kontrolle zu halten; und

c. über die nötige Unterkunft zur sicheren Hundehaltung verfügt.

4 Keine Bewilligungen erhalten Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie mit dem Hund Dritte gefährden.

5 Wird ein möglicherweise gefährlicher, bewilligter Hund in einer Einzelprüfung als gefährlich eingestuft, so ist die Bewilligung zu überprüfen. Sie darf nur unter Anordnung von sichernden Massnahmen wie Kastration und Sterilisation erneuert werden.

6 Wird die Bewilligung bei einer Überprüfung nach Absatz 5 entzogen, so ordnet die zuständige kantonale Behörde die vorsorgliche Beschlagnahme oder die Einziehung und wenn nötig die Tötung an.

Art. 21h Gefährliche Hunde

1 Das Züchten, Einführen und Halten von als gefährlich eingestuften Hunden nach Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe c ist verboten.

Art. 21i Hunde mit besonderem Verwendungszweck

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung von Bewilligungen für das Halten von Hunden mit besonderem Verwendungszweck, insbesondere im Schutzdienst, als Blindenhund oder in der Landwirtschaft.

Art. 21j Anerkannte Zuchtstätten

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Hunde bestimmter Rassetypen nur in Zuchtstätten gezüchtet werden dürfen, die vom Kanton anerkannt sind.

Art. 21k Andere Personen

Die Halterin oder der Halter eines bewilligungspflichtigen Hundes darf ihn im öffentlichen Raum einer anderen Person nur anvertrauen, wenn diese in der Lage ist, ihn unter Kontrolle zu halten.

Art. 21l Aus- und Weiterbildung

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Kurse zur Sozialisierung von Hunden und über die Zulassungsbedingungen für Personen, die solche Kurse durchführen. Er kann die Kurse als obligatorisch erklären.