Vorlage
Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 4 Seiten
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Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr
Hotelfachfrau/-mann
Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr
Koch/Köchin
Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr
Küchenangestellte/r
Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr
Restaurationsangestellte/r
Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr
Restaurationsfachfrau/-mann
Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr
Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Koch/Köchin, Küchenangestellte/r , Restaurationsangestellte/r, Restaurationsfachfrau/-mann dürfen am Vorabend von Kursen höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden.