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Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 4 Seiten

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Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr

Hotelfachfrau/-mann

Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr

Koch/Köchin

Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr

Küchenangestellte/r

Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr

Restaurationsangestellte/r

Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr

Restaurationsfachfrau/-mann

Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr

Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Koch/Köchin, Küchenangestellte/r , Restaurationsangestellte/r, Restaurationsfachfrau/-mann dürfen am Vorabend von Kursen höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden.

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