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Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 4 Seiten
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4. Heilbehandlung, Sozialberufe, SRK-Berufe Fachangestellte/r Gesundheit
Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr
(Liste nicht abschliessend)
5. Baugewerbe, Malerei: Gleisbauer
Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr