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Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 4 Seiten

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2. Nahrungsmittel, Getränke Bäcker-Konditor/-in

Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr

ab dem 17. Altersjahr

Konditor-Confiseur/in

Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr

Lebensmitteltechnologen

Lernendedes Berufsfeldes Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

ab dem 17. Altersjahr Lernende des Berufsfeldes Backwarentechnologie, dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

ab dem 17. Altersjahr

3. Gartenbau, Forst-, Landwirtschaft, Fischerei Bereiter

Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr

Pferdepfleger

Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr

Rennreiter

Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr

Tierpfleger/-in

Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr

(Liste nicht abschliessend)

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