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Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 4 Seiten
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2. Nahrungsmittel, Getränke Bäcker-Konditor/-in
Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr
ab dem 17. Altersjahr
Konditor-Confiseur/in
Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr
Lebensmitteltechnologen
Lernendedes Berufsfeldes Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem 17. Altersjahr Lernende des Berufsfeldes Backwarentechnologie, dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem 17. Altersjahr
3. Gartenbau, Forst-, Landwirtschaft, Fischerei Bereiter
Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr
Pferdepfleger
Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr
Rennreiter
Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr
Tierpfleger/-in
Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:
ab dem 16. Altersjahr ab dem 17. Altersjahr