Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 15 Seiten
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4.2.3 Ablehnung
5 Kantone (AG, BL, GR, NE, TG), 1 Partei (LPS) und 5 Organisationen (GST, SGV, SKG, STS, SVV) lehnen die Regelung ab.
Es wird geltend gemacht, dass die Einführung einer Gefährdungshaftung für alle Hunde ungerechtfertigt und unverhältnismässig ist (AG, NE; GST, SGV, SKG, STS, SVV). Dies gilt besonders für Herdenschutzhunde und Polizeihunde (GR).
BL und TG erachten ein Versicherungsobligatorium als notwendig.
4.3 Variante II: Gefährdungshaftung für alle Hunde und Versiche-
rungsobligatorium
4.3.1 Zustimmung
13 Kantone (AI, AR, BE, BL, BS, GL, JU, LU, SG, SO, TI, VS, ZH), 4 Parteien (CVP, EVP, FDP, SP) und 5 Organisationen (Kinderschutz, SBV, SSV, TIR, VSKT) stimmen dieser Variante zu.
Begründet wird dies mit dem Interesse des Geschädigten, entschädigt zu werden (BE, BL, BS, SO, VS, JU, SG, ZH; CVP, SP; Kinderschutz, SBV, SSV, TIR). Das Verantwortungsbewusstsein des Halters kann die Versicherung durch Selbstbehalt und Regress stärken (SO, ZH). Die Prämienbelastung zeigt dem Hundehalter das Risiko (FDP). Die Frage wird damit in der Schweiz einheitlich geregelt (AR, BE, GL, TG; TIR). Das im Kanton geltende Versicherungsobligatorium hat sich bewährt (AI, VS).
Die Einführung der Gefährdungshaftung für alle Hunde wird mit dem mangelnden Gefahrenbewusstsein der Hundehalter (AR, GL, SG) und mit dem Umstand begründet, dass der Entlastungsbeweis zu langen Prozessen führen kann (SBV). TIR befürwortet sie angesichts des strapazierten Mensch-Hund-Verhältnisses in Politik und Gesellschaft. JU bejaht sie, weil so der mögliche Nachteil gemildert wird, dass der Halter nichts von der Gefährlichkeit seines Tieres weiss. BE befürwortet die Gefährdungshaftung für alle Hunde, weil bezüglich der Unterscheidung in verschiedene Gefährlichkeitskategorien die Teilrevision des Tierschutzgesetzes abgewartet werden muss.
BE hält die unterschiedliche Haftung von Hundehaltern und anderen Tierhaltern für gerechtfertigt, da Hunde ein überdurchschnittliches Schädigungspotenzial aufweisen und am nächsten bei den Menschen sowie im öffentlichen Raum leben.
4.3.2 Zustimmung mit Vorbehalt
FR und TG befürworten die Regelung, sofern die Kontrolle des Versicherungsobligatoriums vereinfacht wird. FR verlangt zudem, eine kantonale Kollektivversicherung und in Verbindung damit eine Versicherung für unbekannte und nicht versicherte Schädiger (wie im Freiburger Gesetz) zu prüfen.
VD lehnt die Gefährdungshaftung ab, befürwortet aber eine obligatorische Haftpflichtversicherung.
LPS möchte die Gefährdungshaftung auf gefährliche Hunde beschränken, befürwortet aber das Versicherungsobligatorium für alle Hundehalter.
SVV lehnt die Gefährdungshaftung ab, zieht aber ein Versicherungsobligatorium auf Bundesebene den kantonalen Regelungen vor. Es sollen jedoch den Versicherern nicht behördliche Aufgaben übertragen werden. Der Wettbewerb unter den Ver-